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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.09.2015 - 2 U 28/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftungsanspruch: Schadensminderungspflicht bei Mobbing durch Dienstvorgesetzte

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.05.2014; Aktenzeichen 12 O 357/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2014 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder), Az. 12 O 357/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.400,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR sowie die Feststellung seiner Haftung für materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch Mobbing seiner Dienstvorgesetzten.

Zunächst kann wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 540 Abs. 1 ZPO). Der Sachverhalt ist noch um Folgendes zu ergänzen:

Nach Ankündigung mit Schreiben vom 19.09.2013 bleibt der Kläger dem Dienst seit dem 23.09.2013 fern. Der Kläger ist unbestritten weder krank noch besteht eine Genehmigung des Dienstherrn für das Fernbleiben vom Dienst. Gegen die mit Bescheid vom 25.09.2013 ausgesprochene Feststellung des Verlustes des Anspruchs auf Besoldung legte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2013 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 23.10.2013 zurückgewiesen wurde....

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