Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftungsanspruch: Schadensminderungspflicht bei Mobbing durch Dienstvorgesetzte

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.05.2014; Aktenzeichen 12 O 357/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2014 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder), Az. 12 O 357/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.400,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR sowie die Feststellung seiner Haftung für materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch Mobbing seiner Dienstvorgesetzten.

Zunächst kann wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 540 Abs. 1 ZPO). Der Sachverhalt ist noch um Folgendes zu ergänzen:

Nach Ankündigung mit Schreiben vom 19.09.2013 bleibt der Kläger dem Dienst seit dem 23.09.2013 fern. Der Kläger ist unbestritten weder krank noch besteht eine Genehmigung des Dienstherrn für das Fernbleiben vom Dienst. Gegen die mit Bescheid vom 25.09.2013 ausgesprochene Feststellung des Verlustes des Anspruchs auf Besoldung legte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2013 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 23.10.2013 zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 736 - 739 d.A. verwiesen. Der zuständige Hauptpersonalrat stimmte mit Beschluss vom 04.02.2014 der Erhebung einer Disziplinarklage durch den Beklagten nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlussprotokolls des Hauptpersonalrates in seiner Sitzung vom 04.02.2014 wird auf Bl. 650 und 651 d.A. Bezug genommen. Gleichwohl erhob der Beklagte gegen den Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2014 Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam mit dem Ziel, ihn wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Az. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: VG 17 K 1565/14. OL). Wegen der weiteren Einzelheiten der Disziplinarklage vom 25.06.2014 wird auf Bl. 654 - 664 d.A. und der weiteren Einzelheiten der Erwiderung des Klägers vom 29.08.2014 auf Bl. 654 - 664 d.A. und auf Bl. 665 - 683 d.A. verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustünde. Die Vorschrift des § 839 BGB finde im Fall von Mobbing Anwendung, da ein Vorgesetzter, der im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandle, regelmäßig hoheitlich tätig werde. Unter Mobbing sei der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliege, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und Vorgesetzen und Untergebenen erfülle den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen fehle in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Die Gesamtheit verschiedener Handlungen könne aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs zu einer Haftung führen. Es müsse sich allerdings ein System erkennen lassen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze sei ein Mobbing bei dem Kläger selbst dann nicht festzustellen, wenn sein Vortrag insgesamt als wahr zu unterstellen sei. Das Vorbringen des Klägers zu den Gesprächen mit den ehemaligen Ministern M. und D. sowie den Staatssekretären A. und B. sei pauschal und deshalb unschlüssig. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass die benannten Personen ihm eine positive berufliche Entwicklung nur für den Fall in Aussicht gestellt hätten, dass er gegenüber den Personen in ein Abhängigkeitsverhältnis trete. Daran ändere auch nichts der weitere Vortrag des Klägers, dass Anlass der Gespräche stets beabsichtigte oder laufende Stellenausschreibungen gewesen seien. Das Vorbringen des Klägers, er sei schlechter beurteilt worden, weil er sich dem Ansinnen der benannten Personen in den Gesprächen widersetzt habe, was sich insbesondere in der Regelbeurteilung vom 06.02.2009 zeige, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nämlich nicht ansatzweise, dass die Beurteiler selbst von diesen Gesprächen und deren angeblichen Inhalten Kenntnis erlangt hätten...

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