Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 16.01.2007; Aktenzeichen 11 O 223/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Januar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 223/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen an Balkonen und Terrassen des Bauvorhabens Wohnpark B... in Anspruch, wobei die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen auf Mietminderungen der Mieter der Klägerin dieser gegenüber infolge von Mängeln an den Balkonen beruhen. Die Beklagte ist durch zwei jeweils am 13.12.1999 abgeschlossene Werkverträge von der O... GmbH (im Folgenden: O. GmbH) beauftragt worden, wobei der erste Vertrag die Aufbringung einer nachträglichen Beschichtung auf den bereits vorhandenen Fliesenbelag der Häuser des 1. Bauabschnittes (...ring 1 - 3, 12 - 16) betraf, die deshalb notwendig war, weil die ursprüngliche Abdichtung mangelhaft gewesen ist. Gegenstand des zweiten Vertrages war die erstmalige Abdichtung von Balkonen des 2. Bauabschnittes (...ring 4 - 11). Die Parteien streiten darüber, welche Ansprüche von der von der Klägerin vorgelegten Abtretung erfasst werden, ob die Klägerin Gewährleistungsansprüche geltend machen kann oder sich auf Erfüllungsansprüche verweisen lassen muss, ob die von der Beklagten übernommene Werkleistung hinsichtlich des ersten Bauabschnitts objektiv nicht mangelfrei erbracht werden konnte und deshalb die Beklagte von einer Nacherfüllung frei geworden ist bzw. ob es sich insoweit um Sowieso-Kosten handelt sowie ob die Mängel zu Mietminderungen berechtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 16.01.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der dem ersten Bauabschnitt zuzuordnenden Mängel ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw. aus § 13 Nr. 7 VOB/B nicht zu. Zwar sei es zu einer wirksamen diesbezüglichen Abtretung gekommen. Die Werkleistung der Beklagten sei jedoch nicht abgenommen worden. Eine Abnahme sei für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nicht entbehrlich gewesen, dem Auftraggeber stünden nämlich grundsätzlich die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 Nr. 3 VOB/B zu. Diese griffen vorliegend allerdings deshalb nicht ein, weil eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gesetzt worden und auch eine Auftragsentziehung nicht erfolgt sei. Eine Fristsetzung betreffend die Mangelbeseitigung sei nicht entbehrlich gewesen, da eine Verweigerung der Nachbesserung seitens der Beklagten nicht anzunehmen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Geschäftsführer der Beklagten nämlich noch erklärt, sich nicht gegen die nochmalige Vornahme einer Abdichtung zu sperren. Lediglich der Rückbau bzw. Austausch der Fliesen werde verweigert. Dies sei auch zu Recht erfolgt, da es sich insoweit um Sowieso-Kosten handele, sodass die Klägerin diese Arbeiten entweder selbst ausführen oder dem Auftragnehmer hierfür eine Sicherheitsleistung zu stellen habe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgereichten klägerischen Schriftsätze sei nicht geboten, die nunmehr gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung sei im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgten Hinweise des Gerichts verspätet. Hinsichtlich der dem 2. Bauabschnitt zuzuordnenden Mängel hat das Landgericht ausgeführt, grundsätzlich finde § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B Anwendung, da die Leistungen am 27.07.2000 abgenommen worden seien. Erforderlich sei gleichwohl eine Fristsetzung mit Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Diese sei allein durch das Schreiben des Rechtsanwalts H... vom 14.09.2001 im Hinblick auf die dort erwähnten Balkone erfolgt, die jedoch nicht die Wohnungen beträfen, hinsichtlich derer im vorliegenden Verfahren Mietminderungen geltend gemacht würden. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.01.2007 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 19.02.2007, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie wiederholt ihre Ansicht, vorliegend Ansprüche aus § 13 Nr. 5 und § 7 VOB/B geltend machen zu können. Einer Abnahme bedü...