Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.09.2021, Az. 13 O 333/20, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Sportverletzung im Rahmen eines Fußballspiels.
Am 26.11.2017 nahmen die Parteien als Feldspieler an einem Meisterschaftsspiel zwischen dem SV W... und der SG Wi... 03 II auf dem Sportgelände des SV W... teil. Der Kläger spielte für die SG Wi..., der Beklagte für den SV W.... In der 65. Spielminute kam es an der von der Wi... Spielrichtung aus gesehen linken Außenlinie in der Spielhälfte von W... zwischen dem ballführenden Kläger und dem Beklagten zu einem Zweikampf, in dessen Verlauf sich der Kläger schwer verletzte. Der genaue Hergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte wurde von dem Schiedsrichter, dem Zeugen N... L..., mit einer gelben Karte verwarnt.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine bimalleoläre Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes mit dislozierter Fraktur des Malleolus medialis, eine Fibula Trümmerfraktur (Weber C Wadenbeinfraktur), eine traumatische Syndesmosen-Ruptur und einen traumatischen Knorpelschaden nebst einem Weichteilschaden 2. Grades zu. Er wurde mit einem Krankentransport ins Städtische Krankenhaus ... verbracht und dort notbehandelt. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und wurde am 13.12.2017 entlassen. Seit dem Unfall bis zum 08.04.2018 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Weitere Folgeeingriffe waren notwendig.
Der Kläger hat behauptet, er sei, nachdem er den Ball durch einen Abstoß seines Torhüters etwa auf Höhe der Mittellinie erhalten habe, ballführend an der linken Außenlinie entlang in der gegnerischen Spielhälfte Richtung Tor gelaufen. Der Beklagte habe sich ihm seitlich schräg von hinten aus dem Bereich des Mittelkreises kommend genähert. Er, der Kläger, habe den Ball mit dem linken Fuß geführt und sich in schnellem Lauf befunden, als der Beklagte ihn mit gestrecktem Bein mit der Sohle seiner Fußballschuhe oberhalb des Knöchels in seinen rechten Unterschenkel von außen hineingetreten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ball ca. 2 Meter von dem Kläger entfernt gewesen, so dass der Beklagte keine Chance gehabt habe, an den Ball zu kommen. Es handele sich um einen so groben Regelverstoß, dass der Beklagte ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Kläger hat ferner vorgetragen, er sei aufgrund der Folgen der Verletzung nicht mehr imstande, Bewegungssport auszuüben und werde dauerhaft unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen leiden. Der Heilungsverlauf sei noch nicht abgeschlossen. Als Schmerzensgeld sei deshalb ein Betrag von mindestens 30.000 EUR angemessen. Zudem habe er einen Verdienstausfall von 3.019,80 EUR erlitten, ferner seien ihm weitere Kosten in Höhe von insgesamt 540,73 EUR entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 30.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 19.06.2018 sowie weitere 540,73 EUR Aufwendungsersatz und weitere 3.019,80 EUR Bruttolohneinbuße, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Schaden aus Anlass des Sportunfalls des Klägers vom 26.11.2017 auf dem Gelände der Sportanlage des SV W... e.V., ... in ..., zu ersetzen, soweit die Forderungen jeweils nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,
3. festzustellen, dass die Forderung nach dem Klageantrag zu 1) auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht,
4. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den bereits entstandenen und nicht anzurechnenden Vergütungsansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.491,31 EUR für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, beide Spieler seien etwa zeitgleich am Ball gewesen, so dass der Beklagte ebenso wie der Kläger den Ball mit ausgestrecktem Fuß habe spielen wollen. Hierbei sei es im sportlichen Zweikampf zum Zusammenstoß gekommen. Es habe allenfalls ein geringfügiger Regelverstoß vorgelegen.
Das Landgericht hat beide Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben über den Hergang des Verletzungsereignisses durch Vernehmung der Zeugen R... H..., N... L..., K... K..., M... F..., R... E.r sowie K... Eh.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 10.06.2021 (Bl. 62ff. d.A.) und vom 11.08.2021 (Bl. 83ff. d.A.).
Es hat sodan...