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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.12.2009 - 10 UF 17/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lebt ein volljähriges Kind seit Aufnahme des Studiums durchgängig bei einem Elternteil, ist an sich von einem Bedarf in Höhe des Tabellenbetrages der 4. Altersstufe, der sich aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Elternteile ergibt, auszugehen.

2. Würden durch die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Studienort Fahrtkosten in einer Höhe entstehen, die zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen würden als bei Begründung des Wohnsitzes am Studienort, muss sich das volljährige Kind darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 Sätze 1-2, §§ 1609, 1612b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 9 F 44/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.1.2005 verkündete Urteil des AG Fürstenwalde teilweise abgeändert.

Der vor dem AG Gera geschlossene Vergleich vom 11.8.2000 (1 F 488/00) wird auf Klage und Widerklage für die Zeit ab Dezember 2003 dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu leisten hat,

  • 173,25 EUR für Dezember 2003,
  • je 248 EUR für die Monate Januar und Februar 2004,
  • je 264 EUR für die Monate März bis Dezember 2004,
  • je 198 EUR für die Monate Januar bis Juni 2005,
  • je 206 EUR für die Monate Juli und August 2005,
  • je 130,53 EUR ab September 2005.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar....

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