Leitsatz (amtlich)
Insolvenz eines ARGE-Partners: Ersatzaussonderungsrecht des Baustoffhändlers bei Veräußerung/Verbau unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Baustoffe trotz Abtretungsbeschränkung im ARGE-Vertrag.
Normenkette
BGB § 399; InsO § 48
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 18.05.2010) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.5.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1.12.2003 über das Vermögen der Se. GmbH & Co. KG (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte, die früher unter der Firma R. GmbH auftrat, betreibt einen Baustoffhandel.
Die Schuldnerin und die Firma L. GmbH & Co. KG schlossen am 3.7.2003 einen Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag zur Errichtung der Kreisstraße K. - Ortsverbindung G.-...-Z. (Bl. 12 - 35 d.A.). In § 20.2 dieses Vertrages ist bestimmt: "Forderungen eines Gesellschafters aus dem Dach-A.-Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen Gesellschafter abtretbar" (Bl. 24 d.A.).
Zur Durchführung des Auftrages bezog die Schuldnerin bei der Beklagten - unter Eigentumsvorbehalt - Baumaterial im Gesamtwert von 5.948,25 EUR, das nicht mehr bezahlt wurde.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagten kein Aus- oder Absonderungsrecht i.H.v. 5.948,25 EUR an den Forderungen des Klägers gegen die A. L. aus dem Bauvorhaben Kreisstraße 7 .../P. Straße L. zusteht.
Der Kläger hat sodann den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.004,09 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.
Der Kläger hat - zuletzt - beantragt, festzustellen, dass der Beklagten kein Ersatzaussonderungsrecht i.H.v. 1.944,16 EUR an den Forderungen des Klägers gegen die A. L. aus dem Bauvorhaben Kreisstraße 7 .../P. Straße, L. zusteht, sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit i.H.v. 4.004,09 EUR erledigt ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27.5.2010 zugestellte Urteil am 22.6.2010 Berufung eingelegt und diese am 20.7.2010 begründet.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagten kein Ersatzaussonderungsrecht i.H.v. 1.944,16 EUR an den Forderungen des Klägers aus der A. L. aus dem Bauvorhaben Kreisstraße 7 .../P. Straße L. zusteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Entgegen den Ausführungen des LG ist die Feststellungsklage als solche zulässig.
Im Streitfall ist der Anwendungsbereich des § 179 InsO nicht eröffnet. Die Vorschrift des § 179 InsO betrifft nur die Fälle, in denen ein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat, die der Insolvenzverwalter bestritten hat.
Im Streitfall ist nicht über die Forderungsanmeldung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin zu befinden. Vielmehr wendet sich der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage dagegen, dass sich die Beklagte außerdem - berühmt hat, gem. §§ 47, 48 InsO aussonderungsberechtigt bzw. ersatzaussonderungsberechtigt zu sein. Die Anspruchsberühmung, auf die der Kläger sich bezieht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.9.2009 - Bl. 174 d.A. und Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.11.2009 - Bl. 187 d.A.), hält die Beklagte auf Seite 3 der Berufungserwiderung aufrecht (Bl. 268 d.A.).
Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte sich eines Ersatzaussonderungsrechts berühmt, steht dem Kläger das zur Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ohne weiteres zu.
2. Die Feststellungsklage ist indessen unbegründet.
Es lässt sich nicht die Feststellung treffen, der Beklagten stehe kein Ersatzaussonderungsrecht zu. Vielmehr ergibt sich aus nachfolgenden Gründen, dass der Beklagten ein Ersatzaussonderungsrecht zustehen kann, was es für sich bereits ausschließt, dem Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen.
Nach der Vorschrift des § 48 InsO kann der Eigentümer von Gegenständen, die der spätere Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung unberechtigt - also ohne Einwilligung - veräußert hat, die Abtretung des Rechts auf die noch ausstehende Gegenleistung verlangen. In diesem Fall tritt der Anspruch auf Gegenleistung aus der Masse an die Stelle des veräußerten Gegenstandes (BGH NJW 1988, 1210, 1213).
Die Beklagte hat gem. Ziff. 8. ihrer Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen die hier interessierenden Baumaterialien der Schuldnerin unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußert. Die AGB der Beklagten waren Gegenstand der jeweiligen Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die sich auf die Lieferungen an die Schuldnerin beziehen. Dies hat die ...