Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.01.2021, Az. 19 O 27/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 23. Januar 2016 in den Geschäftsräumen des Autohauses ... GmbH, NDL ..., unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 25.500,00 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für einen gebrauchten Mercedes C 220 T Blue TEC, wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde.

Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit einer schwarz umrahmten, auf Seite 2 in den Vertrags-(antrags-)text integrierten "Widerrufsinformation". Auf der ersten Seite des achtseitigen Vertrages ist der folgende Hinweis abgedruckt:

"Ausbleibende Zahlungen

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein am 27. Dezember 2019 erklärter Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien. Dies sei u.a. wegen der sog. Kaskadenverweisung der Fall. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte in das Muster eingegriffen und die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben habe.

Die Beklagte hat in Bezug auf die in erster Instanz allein geltend gemachten Feststellungsanträge die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt und in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Für den Fall des Erfolgs der Klage hat die Beklagte hilfswiderklagend die Feststellung der Wertersatzpflicht des Klägers in Bezug auf das Fahrzeug sowie die Feststellung der klägerischen Verpflichtung zur Zahlung des vertraglichen Sollzinssatzes für den Zeitraum zwischen Auszahlung der Darlehensvaluta und Rückgabe des Fahrzeuges begehrt.

Das Landgericht hat sich mit Urteil vom 12. Januar 2021, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, für örtlich zuständig erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung des Widerrufs mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 bereits abgelaufen gewesen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden, sie entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB und genieße daher Gesetzlichkeitsfiktion. Die Beklagte habe mit den Vertragsinformationen auch die weiteren, nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben ordnungsgemäß und in hinreichend deutlicher Form erteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er, nachdem er das Darlehen (unter Vorbehalt) vollständig zurückgeführt hat, nunmehr Zahlung verlangt.

Er wiederholt teilweise - in Bezug auf das Verfahren bei Kündigung, Auszahlungsbedingungen, die Art des Darlehens, die Verzugszinsen und -kosten - sein Vorbringen zu unzureichenden Pflichtangaben. Seinen Zahlungsanspruch berechnet er unter Berücksichtigung eines auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer ermittelten Wertersatzanspruchs der Beklagten i.H.v. 8.216,40 EUR, der geleisteten Anzahlung von 15.000 EUR und der insgesamt geleisteten Raten von 44.668,20 EUR und vertritt - wie bereits in erster Instanz - die Auffassung, ein Anspruch auf die Sollzinsen stünde der Beklagten wegen der in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen getroffenen Regelung nicht zu.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2021

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.451,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu z...

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