Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.11.2006; Aktenzeichen 13 O 230/05) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Kläger wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)
Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2006 wird, soweit es auf der Säumnis der Kläger beruht, aufgehoben.
b)
die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 15.809,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen, es wird festgestellt, dass den Beklagten aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Vorausdarlehensvertrag vom 11. September 1998, Kontonummer: 563749001, keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 639/100.000 an dem Grundstück Gemarkung G..., Flurstück 2749, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5.480 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 14. Obergeschoß mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 148, eingetragen in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H... von O..., Blatt 6768, an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch.
c)
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 563749001 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
d)
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern allen Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die ihnen durch die Abwicklung des vorbezeichneten Darlehensvertrages und die Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
a)
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:
aa)
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %, die Beklagte zu 1. zu 51 %, die Beklagte zu 2. zu 33 % und die Kläger selbst jeweils zu 4 %,
bb)
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. die Kläger jeweils zu 5,5 % und die Beklagte zu 1. zu 89 %,
cc)
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. die Kläger jeweils zu 7,5 % und die Beklagte zu 2. zu 85 %.
b)
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
aa)
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner 16 %, die Beklagte zu 1. zu 4 %, die Beklagte zu 2. zu 66 % und die Kläger jeweils zu 7 %,
bb)
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. die Kläger jeweils zu 21 % und die Beklagte zu 1. selbst zu 58 %,
cc)
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. die Kläger jeweils 7,5 % und die Beklagte zu 2. selbst zu 85 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 7./17. September 1998 eine in der ...-Straße 7 in H... gelegene Eigentumswohnung unter Beitritt zu dem für das Objekt bestehenden Mietpool. Der Kaufpreis wurde aus einem tilgungsfreien Vorausdarlehen der Beklagten zu 2. über einen Betrag von 221.000,00 DM finanziert, das aus zwei mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Bausparverträgen abgelöst werden sollte.
Die Kläger nehmen die Beklagten in erster Linie auf Rückzahlung von auf ein Vorausdarlehen geleisteten Zinsen aus Schadensersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen bzw. vertraglicher Aufklärungs- und Hinweispflichten, Freistellung von künftigen Zins- und Tilgungsleistungen sowie Feststellung, dass keine Zins- und Tilgungsansprüche bestehen, bzw. auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG, hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens und Neuberechnung der Raten sowie Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen gemäß den §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 812 BGB, in Anspruch. Die Beklagten haben das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche in Abrede gestellt, die Verjährungseinrede erhoben und Verwirkung eingewandt. Die Beklagte zu 1. hat darüber hinaus widerklagend die Feststellung begehrt, dass den Klägern aus dem am 14. Mai 2002 erklärten Widerruf keine Rückabwicklungsansprüche nach dem HWiG zustünden, hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zur Zwangsvollstreckung berechtigt sei, höchst hilfsweise hat die Beklagte zu 1. Zahlung von 105.085,82 EUR verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Säumnis der Kläger im Termin vom 24. Mai 2006 durch Teilversäumnis- und Sch...