Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Mai 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 16 O 12/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung bzw. hilfsweise auf Schadensersatz wegen der seiner Ansicht nach mangelhaften Abdichtung des Kellers des von der Beklagten zu 1. nach Planungen des Beklagten zu 2. auf dem Grundstück ... in B... errichteten Einfamilienhauses sowie auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung jeglicher weitergehenden Schäden im Zusammenhang mit der nicht fachgerechten Abdichtung des Kellers in Anspruch. Die Parteien streiten zum einen darüber, ob die Beklagte zu 1. eine Abdichtung der Bodenplatte des Kellers nach der DIN 18195, Teil 6, wegen der Gefahr von zeitweilig rückstauendem Sickerwasser schuldete oder ob sich die Parteien - insbesondere im Rahmen der Problematisierung dieses Punktes im Zuge der Bauausführung - auf eine Abdichtung der Bodenplatte nach der DIN 18195, Teil 4, vertraglich geeinigt haben, bzw. ob es dem Kläger wegen einer solchen Absprache nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine unzureichende Abdichtung der Bodenplatte in dieser Hinsicht zu berufen. Weiter besteht Streit über die Ursachen von zwei Feuchtigkeitseintritten im Keller in den Jahren 2011 und 2013, über die Berechtigung der Beklagten, eine Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten zu verweigern, über die Höhe der Mangelbeseitigungskosten sowie über eine Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. Ferner streitet der Kläger mit dem Beklagten zu 2., der nicht mit der Bauüberwachung beauftragt war, über das Vorliegen eines haftungsbegründenden Ereignisses im Zusammenhang mit den vom Beklagten zu 2. abgegebenen Erklärungen im Rahmen der Erörterung der Kellerabdichtung bei Durchführung der Bauarbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 03.05.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB bestehe nicht. Zwar sei nach dem Vertrag eine Abdichtung der Bodenplatte des Kellers nach der DIN 18195, Teil 6, geschuldet, so dass die Werkleistung der Klägerin - Abdichtung nach Teil 4 dieser Norm - von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit abweiche. Der Kläger könne aus dieser Abweichung indes keine Rechte herleiten, weil er sich mit der veränderten vertraglichen Ausführung durch die Rücknahme seiner Mängelanzeige einverstanden erklärt habe. Auch wenn hierin eine Vertragsänderung nicht zu sehen sei, sei der Kläger unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichteinhaltung der vertraglichen Abrede zu berufen. Dabei sei entgegen der Einlassungen des Klägers im Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich dieser durchaus bewusst gewesen sei, dass der Lastfall eine Abdichtung des Kellers nach DIN 18195, Teil 6, erfordere. Hierfür spreche etwa die E-Mail des Klägers vom 22.02.2007. Nach den Erklärungen des Klägers und nachdem die vor mittlerweile zehn Jahren aufgetretenen Wasserschäden durch Nachbesserungsarbeiten hätten beseitigt werden können, ohne dass es zu weiteren Feuchtigkeitseintritten gekommen sei, könne die Beklagte zu 1. nunmehr darauf vertrauen, dass eine vertragsgerechte Ausführung der Abdichtung der Bodenplatte nicht mehr verlangt werden würde. Eine andere Bewertung sei auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten zu 2. geboten, dass er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ausdrücklich drauf hingewiesen habe, er, der Beklagte zu 2., weiche von seiner Vorgabe einer Abdichtung nach DIN 18195, Teil 6, nicht ab. Dieses Vorbringen habe sich der Kläger nicht (hilfsweise) zu eigen gemacht. Der Vortrag stehe vielmehr im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers, der Beklagte zu 2. habe eine von der DIN 18195, Teil 6, abweichende Ausführung gebilligt. Der Kläger habe auch gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Vorfinanzierung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB wegen einer mangelhaften Erbringung der Architektenleistung nicht. Die vom Beklagten zu 2. im Zusammenhang mit der Erörterung der Abdichtung des Kellers während der Bauausführung vorgenommene Einschätzung sei nicht unzutreffend gewesen. Es sei bereits nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2. eine von seiner ursprünglichen Planung abweichende Ausf...