Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 14.02.2006; Aktenzeichen 3 O 231/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 231/05, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 742,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom 22.07.2002 in Höhe von insgesamt 3.472,00 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 30 PflVersG zu, mithin im Umfang von weiteren 14 Tagen, nachdem das Landgericht bereits eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum vom 54 Tagen für begründet erachtet hat. Eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere Tage steht demgegenüber dem Kläger nicht zu. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2. nicht die gesamte Schadensabwicklung in der Weise übernommen hat, dass sich der Kläger bis zu einer etwaigen Reparaturfreigabe um nichts mehr hätte kümmern müssen, insbesondere nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine zügige Reparatur Sorge zu tragen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Er hat zu den Vorgängen mit Schriftsatz vom 08.12.2005 noch einmal ergänzend vorgetragen, ohne dass daraus jedoch hinreichend deutlich wird, dass ihm seitens der Beklagten vermittelt worden ist, die gesamte Schadensabwicklung liege nun bei ihr. Die ihm erteilte Auskunft, wonach das Motorrad in der Werkstatt verbleiben soll und die Beklagte zu 2. einen Gutachter dort hinschicken werde, ist unstreitig und wurde letztlich auch in die Tat umgesetzt. Der weitere Vortrag des Klägers, man habe ihm mitgeteilt, er solle einen Reparaturkostenübernahmevertrag mit der Werkstatt schließen und er bräuchte sich dann um nichts mehr zu kümmern, ist in sich nicht verständlich, weil nicht klar ist, inwieweit der Kläger einen "Reparaturkostenübernahmevertrag" mit der Werkstatt hat schließen sollen. Das Landgericht hat aus dem Vortrag hergeleitet, dass damit die Beklagte zu 2. zu erkennen habe, dass der Kläger weiterhin für die Schadenabwicklung zuständig sein sollte. Im Übrigen ist der Klägervortrag bestritten worden und er hat insoweit lediglich Beweis angetreten, durch eine eigene Parteivernehmung, der die Beklagten aber nicht zugestimmt haben, so dass sie gemäß § 447 ZPO auch nicht durchgeführt werden kann. Eine Veranlassung zu einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO besteht nicht. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, seine Darlegungen seien dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Reparaturkostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. gehandelt habe, die diese habe abgeben sollen. Dies erscheint nachvollziehbar, entbindet aber den Geschädigten nicht davon, seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zügig repariert wird. Er hat sich ohne schuldhaftes Zögern um eine Instandsetzung des Fahrzeugs zu bemühen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 StVG Rn. 21). Er hat den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, damit der Umfang des Ausfalls möglichst gering gehalten wird (OLG Hamm, DAR 2002, 312). Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen.
Ist mithin der Kläger dafür verantwortlich, für eine zügige Reparatur des Fahrzeugs Sorge zu tragen, obliegen ihm in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gewisse Pflichten, wenn sich die Schadensabwicklung verzögert, auch wenn die Verzögerung entsprechend dem Klägervortrag möglicherweise zunächst im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen hat, weil das von der Beklagten zu 2. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch genommen hat. Verzögert sich die Schadensabwicklung und beabsichtigt der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des Geschädigten dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird. Dabei kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen, selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist. Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung, hat er es nunmehr in der Hand, zur Minimierung des Schaden...