Entscheidungsstichwort (Thema)
Kollision zwischen Skifahrer und Snowboardfahrer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) stellen Gewohnheitsrecht dar und gelten auch für Snowboardfahrer.
2. Wird ein Skifahrer durch einen Snowboardfahrer an der hinteren Körperhälfte verletzt, streitet für ihn der Beweis des ersten Anscheins, dass der Snowboardfahrer den Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers nicht beachtet hat. Entsteht die Verletzung bei einem Zusammenprall im spitzen Winkel während eines fast abgeschlossenen Überholvorgangs, ist dieser erste Anschein erschüttert.
Normenkette
EGBGB Art. 40; FIS Nr. 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 12 O 488/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam (12 O 488/02) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG Potsdam hat mit dem am 14.4.2005 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die schuldhafte Kollisionsverursachung auf der Skipiste durch den Beklagten nicht beweisen können. Auf Grund der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagte von oben mit seinem Snowboard kommend mit dem unter ihm auf Skiern fahrenden Kläger kollidiert sei. Ein Verstoß des Beklagten gegen die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regel Nr. 3 und 4) sei nicht bewiesen. Zwar spreche der Inhalt des medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. dafür, dass der Beklagte von oben (hinten) kommend seitlich/hinten in den Kläger hinein gefahren sei. Diese Folgerungen des Sachverständigen seien jedoch erschüttert worden durch die Aussagen der vernommenen Zeugen. Diese hätten übereinstimmend bekundet, der Kläger sei von oben kommend mit dem unter ihm am Hang fahrenden Beklagten kollidiert. Die Unfallschilderung der Zeugen stimme im Kern auch mit den Annahmen des Sachverständigen überein. Ein von oben kommender und nach links ziehender Skifahrer (talwärts gesehen) könne mit einem unter ihm befindlichen langsameren Snowboardfahrer, der sich ebenfalls in einer Linkskurve befinde, so zusammenstoßen, dass der Aufprall des Snowboardfahrers den Skifahrer im Wesentlichen hinten rechts treffe.
Gegen dieses ihm am 15.4.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.5.2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit dem am 15.6.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger meint, die Beweiswürdigung des LG könne keinen Bestand haben. Die Zeugenaussagen seien nicht detailgenau, die Einzelheiten des Unfallherganges offen. Die auf physikalischen Gesetzmäßigkeiten beruhende Unfallanalyse des Sachverständigen sei nicht erschüttert worden. Die Aussage des Zeugen Z. (Bruder des Beklagten), welcher als einziger den Unfall genau beobachtet haben will, sei dadurch entwertet worden, dass dieser sich nicht mehr an die Lage der Parteien nach dem Unfall erinnern wolle.
Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger,
1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.7.2001 sowie
2. 4.242,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift auf 1.377,03 EUR bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 12.5.2003 und auf 2.188,51 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 12.5.2003 auf 3.353,12 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.6.2004 und auf 4.242,74 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2.2.2005 zu zahlen,
3. ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der ihm am 14.2.2001 vom Beklagten zugefügten Verletzung zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, zukünftige materielle Schäden seien bereits im Klageantrag zu 1) zu berücksichtigen. Insoweit sei der Klageantrag zu 3) unzulässig.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Nach seiner Ansicht lasse sich der Unfallhergang nicht durch das medizinische Gutachten rekonstruieren. Nach eigenen Aussagen des Sachverständigen sei diesem nur eine begrenzte Analyse des Unfallherganges möglich gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 513, 519, 520 ZPO.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das LG Potsdam die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
1. Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anzuwenden, obwohl der Unfall...