Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung fiktivr Vermögensbildung - Quotenunterhalt unter Aussonderung angemessener Vermögensbildung
Verfahrensgang
AG Bernau (Urteil vom 03.11.2011) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Bernau vom 3.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, und zwar
- für die Monate Juli bis Dezember 2008
Elementarunterhalt von 424 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 107 EUR,
- für die Monate Januar bis Juli 2009
Elementarunterhalt von 758 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 194 EUR,
- für die Monate August bis Dezember 2009
Elementarunterhalt von 604 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 155 EUR,
- für die Monate Januar bis Dezember 2010
Elementarunterhalt von 858 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 226 EUR,
- für die Monate Januar bis Dezember 2011
Elementarunterhalt von 1.385 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 415 EUR,
- für die Monate Januar bis Dezember 2012
Elementarunterhalt von 2.159 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 717 EUR sowie
- ab Januar 2013
Elementarunterhalt von 1.344 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 396 EUR.
Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 EUR festgesetzt.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2008.
Die am ... 11.1956 geborene Klägerin und der am ... 2.1956 geborene Beklagte haben am 21.8.1981 geheiratet. Aus der Ehe sind die in den Jahren 1981 und 1985 geborenen Kinder N ... und Na ... hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Juli 2007. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 28.3.2008 rechtshängig.
Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte und der Beklagte als Verkehrsflugzeugführer tätig. Der Beklagte bewohnt seit der Trennung das ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien stehende Einfamilienhaus in A ... gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im Januar 2012 übertrug die Klägerin dem Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil, so dass der Beklagte nunmehr Alleineigentümer des Hausgrundstücks ist.
Durch Schriftsatz vom 22.7.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 2.937 EUR auf.
Durch Urteil des LG Frankfurt/O. vom 21.7.2010, rechtskräftig seit dem 29.7.2010, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit dem bei Gericht im Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet und Trennungsunterhalt ab Juli 2007 geltend gemacht.
Das AG hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 3.11.2010 für die Zeit ab Juli 2008 unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt an die Klägerin zwischen monatlich 2.589 EUR und 3.751 EUR insgesamt verurteilt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, soweit bei weit überdurchschnittlich guten Verhältnissen angenommen werde, der Unterhaltsbedarf müsse konkret bemessen werden, beruhe dies auf der Überlegung, den Teil des Einkommens aus der Unterhaltsberechnung auszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei. Insoweit reiche es aus, wenn der Berechtigte darlege, welcher Teil des Einkommens in der Vergangenheit gespart worden sei. Denn daraus ergebe sich zugleich, was man für den Lebensunterhalt ausgegeben habe. Eine entsprechende Darlegung der Klägerin sei gegeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt insbesondere vor:
Das AG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es entgegen seiner Ankündigung ein Urteil erlassen und schriftsätzliches Vorbringen vom 26.10.2010 unberücksichtigt gelassen habe.
Mit Rücksicht auf die überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine konkrete Bedarfsbemessung angezeigt. Diesem Erfordernis werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund...