Tenor
I. Das am 09.10.2019 verkündete Versäumnisurteil des Senats - 11 U 120/17 - wird aufrechterhalten.
II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten im Rahmen von Haupt- und Widerklage über die Zahlung von Werklohn sowie die Existenz und Folgen von Mängeln betreffend Beschichtungsarbeiten an einer Stahlbau-Bogenbrücke für das Bauvorhaben "Radwegeanbindung M... K... inklusive Brücke über den ...graben", das die Gemeinde T..., vertreten durch das Amt P..., im Jahre 2012 an die S... AG als Generalauftragnehmerin vergeben hatte. Für diese war der Beklagte, der Inhaber eines Metallbaubetriebes ist, als Nachunternehmer tätig. Er beauftragte seinerseits den Kläger, der als selbstständiger Unternehmer Montagen und Spezialbeschichtungen im Stahlbau anbietet, auf dessen Angebot vom 04.05. 2012 (Kopie Anl. K1/GA I 10) mit einer Werksbeschichtung der Elemente dieser Brücke. Laut Offerte sollten die Korrosionsschutzarbeiten in Missen stattfinden, einem Ortsteil der Gemeinde V.../ Sp..., in dem der Berufungsgegner seine gewerbliche Niederlassung unterhält. Tatsächlich wurden sie teils dort, teils in einer vom Berufungsführer in L..., dessen Geschäftssitz, gemieteten Werkhalle und teils auf der Baustelle am Montageort in M... durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Kläger dem Beklagten dafür unter dem 18.09.2 012 EUR 17.584,21 als Vergütung in Rechnung gestellt (Kopie Anl. K2/GA I 11 f.), die nicht bezahlt worden und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Berufungsführer die Leistungen abgenommen hat, ob sie vom Rechtsmittelgegner ordnungsgemäß erbracht und wo sie schwerpunktmäßig ausgeführt wurden. Gemäß Protokoll vom 16.10.2012 (Kopie Anl. K7/GA I 66 ff.) fand an diesem Tag im Verhältnis zwischen der Gemeinde T... und der S... AG eine "Bauabnahme entsprechend § 12 VOB Teil B" statt. Mit seinem (ersten) Urteil vom 29.10.2013 (GA I 104, 116 ff.) hatte das Landgericht Cottbus die Zahlungsklage vollumfänglich zugesprochen und die erst nach dem Schluss der damaligen mündlichen Verhandlung eingegangene Widerklage, gerichtet auf Mangelbeseitigung und Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Schadensersatz, unberücksichtigt gelassen. Auf die (erste) Berufung des Beklagten dagegen ist diese Entscheidung vom Senat aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden (OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 25.02.2015 - 11 U 190/13 [GA I 176 ff.]). Im Übrigen wird zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der Prozessgeschichte auf den Tatbestand des nunmehr angefochtenen (zweiten) Urteils der Zivilkammer vom 27.06.2017 (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach der Wiedereröffnung des ersten Rechtszuges ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. W...-D... Sch... vom 07.07.2016 (GA II 222 ff.) zu beklagtenseits behaupteten Mängeln eingeholt und danach dem klägerischen Zahlungsbegehren - unter Abweisung der Widerklage - erneut in vollem Umfange stattgegeben. Begründet wird dies von der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Dem Berufungsführer stehe kein Anspruch auf Nachbesserung oder Mangelbeseitigung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Klägers zu. Denn dieser habe seine Arbeiten gemäß dem Angebot vom 04.05.2012 (Kopie Anl. K1/GA I 10) erbracht; abändernde Vereinbarungen vom 17.07.2012 seien nicht dargetan worden, insbesondere nicht ihr konkreter Inhalt. Weil die S... AG und die Gemeinde T... laut dem Protokoll vom 16.10.2013 (richtig: 2012) (Kopie Anl. K7 GA I 66 ff.) die Abnahme erklärt hätten, ohne die Leistungen des Rechtsmittelgegners zu beanstanden, seien diese als abnahmereif anzusehen und der Vergütungsanspruch fällig. Im Übrigen lasse sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die vom Beklagten behaupteten Mängel bestünden. Der gerichtliche Sachverständige habe das Brückenbauwerk sowohl an Ort und Stelle optisch begutachtet als auch Schichtdickenmessungen und andere Untersuchungen durchgeführt. Danach existierten weder dekorative Mängel noch typische Korrosionsschäden und nur wenige mechanischen Beschädigungen, die indes entweder transport- und montagebedingt oder nachträglich fremdverursacht worden seien; die gemessenen Werte entsprächen - gespachtelte Stellen in den Bögen ausgenommen - im K...