Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 305/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,
Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle ..., ..., Flur 8, Flurstück 52/53, an Mitbewerber der Klägerin ohne vorherige öffentliche Ausschreibung zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.
2. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,
die Klägerin im geschäftlichen Verkehr unbillig zu behindern dadurch, dass sie die unter 1. genannten Gewerbeflächen an Mitbewerber der Klägerin vermietet und überlässt, ohne zugleich der Klägerin zu gestatten, auf dem unter 1. bezeichneten Gelände Schilder aufzustellen mit Hinweis auf die Lage der Verkaufsstelle der Klägerin, deren Entfernung von der Kfz-Zulassungsstelle sowie die von der Klägerin angebotenen Preise, ein Schild in unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich der Kfz-Zulassungsstelle.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gemäß Kostenrechnung vom 04.11.2015 in Höhe des dort ausgewiesenen Nettobetrages von 1.642,40 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin bietet an zahlreichen Standorten in Ost- und Mitteldeutschland Kfz-Zulassungsdienste an und prägt und vertreibt Kfz-Kennzeichnen.
Die beklagte Stadt ... unterhielt ihre Zulassungsstelle zunächst auf dem Grundstück ...-Eck 22/23. Im Jahr 2012 führte sie ein Interessenbekundungsverfahren für die Vermietung einer Stellfläche auf dem genannten Grundstück zur Aufstellung eines Verkaufspavillons (Container) für die Herstellung und den Vertrieb von Kfz-Kennzeichen durch. Die Klägerin beteiligte sich am Auswahlverfahren. Den Zuschlag erhielt die Fa. F. Sc... Zulassungsdienst & Kennzeichenherstellung (Fa. Sc...). Mit dieser schloss die Beklagte einen Mietvertrag für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017. Die Klägerin betrieb ihre Verkaufsstelle auf einem benachbarten Grundstück.
Seit Juli 2014 befindet sich die Zulassungsstelle im Gebäude des Straßenverkehrsamtes in der ...straße 38. Ohne erneute Ausschreibung wies die Beklagte der Fa. Sc... eine neue Stellfläche auf dem Grundstück in der ...straße zu. Mitte 2015 verlegt die Fa. Sc... mit Einverständnis der Beklagten den Verkaufscontainer auf einen anderen Platz auf demselben Grundstück, und zwar nach Ansicht der Klägerin in eine noch bessere Lage. Die Klägerin unterhält ihre Verkaufsstelle wiederum auf einem benachbarten Grundstück. Der Verkaufs-container der Klägerin steht hinter einer Mauer.
Die Klägerin und die Fa. Sc... bewarben ihre Angebote zunächst durch Werbeschilder (Aufsteller). Auf Aufforderung der Beklagten entfernten beide die Werbeaufsteller Mitte 2015 vom Grundstück der Beklagten. Die Beklagte errichtete sodann auf dem Grundstück zwei Wegweiser-Schilder, welche unter dem Text "Zulassungsstelle" mit der Angabe "Schilderpräger" und zwei Pfeilen die jeweilige Richtung der Lage der Verkaufscontainer der Klägerin und der Fa. Sc... anzeigen.
Die Klägerin sieht in der zugunsten der Fa. Sc... ohne erneute Ausschreibung erfolgten Zuweisung des Stellplatzes am neuen Standort der Zulassungsstelle und ebenso in der späteren Umverlegung des Stellplatzes auf demselben Gelände einen Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot nach §§ 19, 20 GWB. Die Beklagte habe einen neuen Stellplatz nur nach erneuter öffentlicher Ausschreibung vergeben dürfen. Ihr Absatz an Kfz-Kennzeichen werde durch die Beklagte behindert, denn die Kunden der Zulassungsstelle würden im Bereich des Ein- und Ausgangs des Amtsgebäudes nur nach links gelenkt, wo sich auf kurzem Weg der Container der Fa. Sc... befinde und die Betriebsstätte der Klägerin weiter hinten nicht mehr wahrgenommen werde. Infolge des Standortwechsels sei ihr Umsatz um bis zu 70% zurückgegangen.
Eine unbillige Behinderung liege ebenfalls darin, dass die Beklagte weder ihr, der Klägerin, gestatte, auf das von ihr auf dem Nachbargrundstück vorgehaltene Angebot mit eigenen Hinweisschildern unter Preisangabe hinzuweisen, noch ihrerseits in geeigneter Weise auf eben dieses Angebot hinweise. Die aufgestellten Wegweiser-Schilder der Beklagten seien nicht ausreichend.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Ordnungsmi...