Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte
für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 972,04 EUR,
für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 434,44 EUR
und ab dem 01.07.2018 bis zum 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 401,87 EUR
zu zahlen hat.
Für die Zeit vom 16.10.2016 bis zum 30.06.2017 verbleibt es bei der monatlichen Geldrente von 1.096,63 EUR.
Im Übrigen werden die Klage und die Klageerweiterung abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 43.401,96 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege eines Abänderungsverfahrens um die Herabsetzung einer monatlichen Geldrente.
Der Ehemann der Klägerin kam am ...1983 als Fahrgast der ... zu Tode.
Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 (Az.: 12 U 90/06) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente von 1.093,63 EUR, befristet bis zum 22.08.2026, zu zahlen. Hierbei wurde das Enddatum nach der gemäß der Sterbetafel errechneten voraussichtlichen Lebenserwartung des Verstorbenen festgelegt. Bei der Entscheidung legte das Oberlandesgericht ein monatliches "Hätte-Nettoeinkommen" des Verstorbenen als Klinikingenieur bei der Berliner Charité von 2.562,56 EUR zugrunde und ermittelte einen monatlichen Unterhaltsschaden der Beklagten von 1.564,30 EUR, von dem es als Einkommen der Beklagten die von ihr bezogene Witwenrente in Höhe von monatlich 467,67 EUR abzog. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das als Anlage K 1 zur Akte gereichte genannte Urteil Bezug genommen.
Seit dem 01.07.2015 erhielt die Beklagte neben der Witwenrente eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 640,63 EUR. Mit Schreiben vom 22.12.2015 (Anlage K 2, Blatt 28) bat die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf das baldige Erreichen des Rentenalters um die Mitteilung, in welcher Höhe sie Altersrente beziehen werde. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin zwei an sie gerichtete Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (Anlage K 3 und K 4).
Seit dem 01.07.2017 erhielt die Beklagte eine Altersrente in Höhe von 699,83 EUR und eine Witwenrente von 617,42EUR. Ab dem 01.07.2018 betrug die Altersrente 723,40 EUR und die Witwenrente 638,21 EUR. Ab dem 01.07.2019 beträgt die Witwenrente 663,56 EUR.
Mit der am 15.10.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin Stufenklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zunächst zu verurteilen,
1.a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welcher Höhe sie Einkünfte bezieht, die in dem am 23. November 2006 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 nicht berücksichtigt sind, insbesondere auch Einkünfte aus Rente wegen Erwerbsminderung und Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und b) die Auskunft gemäß Ziffer 1 a) durch Vorlage von geeigneten Nachweisen zu belegen,
2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu versichern und
3. das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in der unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.02.2017 hat die Beklagte erklärt, sie erhalte als Altersrente ab dem 01.11.2016 einen Betrag in Höhe von 677,16 EUR monatlich und habe bis zum genannten Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 640,63 EUR monatlich erhalten.
Daraufhin haben die Parteien die Anträge zu Ziffer 1. und 2. übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klägerin nach Abschluss eines Widerrufsvergleichs beantragt,
das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die B...