Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 BGB, wenn der Kunde zu der Erklärung aufgefordert wird, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig.

2. Dem Erfordernis der Sicherstellung einer eindeutigen und bewussten Handlung des Nutzers in § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG ist genügt, wenn die elektronische Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls bei gleichzeitiger zumindest auszugsweiser Darstellung der Einwilligungserklärung auf dem Bildschirm erteilt wird; das kann in jeder geeigneten Form und Ausgestaltung der Darstellung auf dem Bildschirm geschehen.

3. Für die Frage, ob gem. § 3 Abs. 4 Halbs. 2 TDDSG ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist, kommt es darauf an, ob der Diensteanbieter eine vorhandene Monopolstellung ausnutzt.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Unterlassungsansprüchen aus §§ 1, 2 UKlaG trägt der klagende Verband.

 

Normenkette

BGB §§ 104, 106, 307, 309 Nr. 12; TDDSG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Nr. 1; UKlaG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 12 O 287/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam vom 10.3.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, der eine in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Einrichtung ist, nimmt die Beklagte, die ein Internetauktionshaus betreibt, auf die Unterlassung der Verwendung von Vertragsbestimmungen in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

1. "Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin";

2. "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein";

3. "Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z.B. zur Versendung von E-Mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt";

4. "Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in 'mein e.' zu präsentieren".

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 10.3.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG nicht zu. Das Verlangen einer Bestätigung der Volljährigkeit und unbeschränkten Geschäftsfähigkeit verstoße nicht gegen § 309 Nr. 12b BGB, da es nicht zu einer Verschärfung der Beweislast des Nutzers führe. Aus den Klauseln über die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten folge nicht eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, da eine Abweichung von den Grundgedanken des TDDSG nicht gegeben sei. Zwar biete die Beklagte einen Teledienst gem. § 2 Abs. 2 TDDSG an. Auch bedürfe die Nutzung personenbezogener Daten zu den von der Beklagten verfolgten Zwecken nach § 3 Abs. 1, 2 TDDSG i.V.m. §§ 5, 6 TDDSG der Zustimmung des Nutzers. Diese sei durch die streitgegenständlichen Vertragsbestandteile indes wirksam erteilt worden. Die Einwilligungserklärung entspreche den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 TDDSG, da eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls vorgesehen und die Datenschutzerklärung übersichtlich und hinreichend verständlich in einem gesonderten Textfenster dargestellt sei. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 3 Abs. 4 TDDSG liege nicht vor, da ein anderer Zugang zu den angebotenen Telediensten in zumutbarer Weise möglich sei. Durch diese gesetzliche Regelung sei der Missbrauch einer Monopolstellung des Anbieters sanktioniert. Für die Beklagte sei die Innehabung einer Monopolstellung jedoch nicht dargetan; eine dominierende Stellung am Markt reiche dazu nicht aus. Infolge der nach alledem wirksamen Einwilligung des Nutzers sei der Beklagten auch ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht zur Last zu legen.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 14.3.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 1.4.2005 Beruf...

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