Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 2.5.2007, Vertragsnummer 780662508 durch den seitens der Kläger mit Schreiben vom 24.7.2013 erklärten Widerruf in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 68 %, die Beklagte 32 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - wegen eines von ihnen erklärten Widerrufs die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, der im Wege der Fernkommunikation geschlossen wurde. Insbesondere verlangen sie die Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, sowie die Feststellung, dass die Beklagte per 31.3.2015 nach dem erklärten Widerruf lediglich noch einen Betrag von 53.769,18 EUR fordern kann.
Die Kläger erwarben mit notariellen Urkunden vom 23.3.2007/11.5.2007 eine Eigentumswohnung in A. zum Kaufpreis von 71.500 EUR. Die Finanzierung wurde über das Darlehensfinanzierungsunternehmen C. GmbH an die Beklagte herangetragen. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld an dem Grundstück... Straße 12, A.
Die Parteien schlossen am 2.5.2007/7.5.2007 einen Annuitäten-Darlehensvertrag (Nr. 6480662508) über einen Nettodarlehensbetrag von 83.600 EUR zu einem Nominalzins von 5,53 %, festgeschrieben bis zum Jahr 2017 (Anlage K3, Bl. 70 ff., II) bei einer Gesamtlaufzeit bis Juni 2041 und einer anfänglichen Tilgung von einem Prozent, die nach den Vertragsbedingungen in dem auf die Vollauszahlung folgenden Monat einsetzen sollte. Die monatliche Rate betrug 454,92 EUR.
Dem Darlehensangebot war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt, die derjenigen entspricht, die dem Urteil des Senats vom 19.03.2014 - 4 U 64/12 - dort Rn. 53 ff. - sowie vom 01.06.2016 - 4 U 125/15- zugrunde lag:
"Widerrufsbelehrung
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
D. AG (...) Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
Besonderer Hinweis:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Finanzierte Geschäfte:
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
D. Aktiengesellschaft"
Das Darlehen wurde am 12.7.2006 in Höhe von 83.600 EUR vollständig ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 18.6.2013 forderten die Kläger die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten zunächst zur Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs auf Rückabwicklung des verbundenen Geschäftes mit der Begründung auf, dass sie K...