Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 218/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 35.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... geborene Klägerin, eine ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin, die ab 2012 als Außendienstmitarbeiterin in der Medizintechnik tätig war, nimmt die Beklagte zu 1), einen Lebensversicherer, und den Beklagten zu 2), der zu dessen Ausschließlichkeitsvertretern gehört, mit der Familie der Anspruchstellerin eng bekannt war, deren Versicherungsangelegenheiten betreute und das in Rede stehende Versicherungsgeschäft vermittelt hat, im Rahmen einer - laut Police vom 12.11.2007 (Kopie Anl. KJ R1/GA I 13 ff.) - ursprünglich für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2047 mit der ... Lebensversicherung AG zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie in Anl. KJ R 1/GA I 13, 22 ff.), künftig zitiert als B-BUZ, abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung samtverbindlich wegen streitiger Beratungsfehler auf Schadensersatz im Wege der Quasideckung in Anspruch. Dass die Beklagte zu 1) in die Position des Versicherers eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Von Mai 2015 bis einschließlich August 2016 (16 Monate) war die Rechtsmittelführerin bedingungsgemäß berufsunfähig; die Anspruchsgegnerin zu 1) hat ihre Leistungspflicht für diesen Zeitraum mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28.04.2017 (Kopie Anl. KJR 6/GA I 47 f.) anerkannt. Unter dem 08.09.2017 bat die Klägerin die Beklagte zu 1) schriftlich, die Hauptversicherung beitragsfrei zu stellen und die Zusatzversicherung gemäß § 10 Abs. 6 B-BUZ in eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit gleicher Leistungshöhe und Laufzeit umzuwandeln (Kopie Anl. SP 3/GA I 92). Gemäß Police vom 30.10.2017 (Kopie in Anl. KJR 15/GA I 117, 119 ff.) wurde daraufhin von beiden für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 01.10.2052 eine - eigenständige, nur für spezielle Berufsgruppen offenstehende - Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung in der Privatversorgung mit einer garantierten BU-Rente i.H.v. EUR 599,00 p.m. unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Kopie in Anl. KJR 15/GA I 117, 137 ff.) vereinbart. Die ursprüngliche Hauptversicherung hat die Berufungsführerin mit ihrem Schreiben vom 12.04.2018 (Kopie Anl. SP 1/GA I 90) gekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist die Klage abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer dazu im Kern ausgeführt: Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO betreffend künftige Schäden bestehe zwar trotz Kündigung der ursprünglichen Hauptversicherung, weil die Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung in eine eigenständige Versicherung umgewandelt worden sei, was ohne erneute Gesundheitsprüfung nur bei Gewährung gleichen Versicherungsschutzes habe geschehen können. Schadenersatzpflichtig seien aber weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2). Für Erstere habe kein Beratungsanlass bestanden, wie ihn § 6 Abs. 1 VVG voraussetze. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin hätten sich erst im Laufe des Vertragsverhältnisses verbessert, wodurch eine Anpassung der Leistungen möglich geworden sei und was allenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 4 VVG Relevanz erlangen könne. Die Anspruchsgegnerin zu 1) habe insoweit jedoch keinerlei Beratungspflichten verletzt. Um eine Erhöhung der Versicherungssumme brauche sich der Versicherer nicht zu kümmern. Ebenso wenig müsse er beraten, wenn er keine passenderen Produkte anbiete oder zur Umstellung von Altverträgen bei geänderten Bedürfnissen prinzipiell nicht bereit sei. Weil die Anspruchstellerin die monatliche Höhe von Prämie und BU-Rente gekannt habe und weil auf der Hand liege, dass die Steigerung der Letzteren eine Anhebung der Ersteren nach sich ziehe, sei eine Initiative ihrerseits zu erwarten und für den Versicherer kein pflichtauslösender Umstand erkennbar gewesen; er schulde dem Versicherungsnehmer keine Vermögenssorge oder Betreuung in finanziel...

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