Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 07.03.2006; Aktenzeichen 4 O 45/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 7. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Ziffer 4 erster Absatz des gerichtlichen Vergleichs des Landgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2004, Az.: 4 O 360/04, auf Grund der am 21. Oktober 2004 erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Ziffer 4 zweiter Absatz des gerichtlichen Vergleichs des Landgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2004, Az.: 4 O 360/04 wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 6. Oktober 2004 im Vorprozess vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 4 O 360/04, mit denselben Parteirollen geschlossenen Vergleich. Mit dem Vergleich titulierten die Parteien zahlreiche wechselseitige Verpflichtungen zur Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses über die Veräußerung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung vor Abschluss der Bauerrichtung. Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen der unter Ziffer 4 des Vergleichs mit folgendem Wortlaut titulierten Zahlungspflichten der Klägerin:
"Die Klägerin zahlt an den Beklagtenvertreter 5.000,00 Euro, nachdem der Beklagte die für die Wohnung der Klägerin angeschafften Heizkörper in deren Wohnung geräumt hat. Geschuldet werden diejenigen Heizkörper, die nach der Wärmebedarfsberechnung für die streitgegenständliche Wohnung erforderlich gehalten werden."
"Die Klägerin zahlt an den Beklagtenvertreter für die vom Beklagten erbrachten Arbeiten hinsichtlich des Schornsteins und des Kaminfundaments in der Wohnung der Klägerin weitere 3.000,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe der betreffenden Handwerkerrechnungen für diese Arbeiten".
Nach Abschluss des Vergleichs verbrachte der Beklagte sieben Heizkörper in die von der Klägerin erworbene Wohnung. Er legte der Klägerin die am 28. Mai 2004 von der Fa. K... R... erteilte Rechnung über Schornsteinarbeiten vor. Die Rechnung lautet über 2.619,28 EUR und trägt einen Vermerk des Beklagten, nach dem Vergütung wegen noch ausstehender Leistungen und in Ansehung eines Sicherheitseinbehalts gekürzt ist (Bl. 14 d.A.). Auf die Rechnungsvorlage hin zahlte die Klägerin an den Beklagten 2.144,21 EUR.
In Höhe des danach aus Ziffer 4 des Vergleichs noch offenen Restbetrages von 5.855,79 EUR (8.000,00 EUR ./. 2.144,21 EUR) betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung aufgrund der am 21. Oktober 2004 von der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel. Am 30. Dezember 2004 erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Hauptforderung von 5.855,79 EUR nebst Vollstreckungskosten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig zu erklären.
Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe die von ihm unter Ziffer 4 des Vergleichs übernommenen Pflichten nicht erfüllt. Er habe Heizkörper geliefert, die nicht dem Wärmebedarf entsprachen. Abgesehen davon habe der Lieferant später die Heizkörper mit Recht wieder an sich genommen, weil der Beklagte dessen Rechnung unbezahlt gelassen habe. Fehlende Arbeiten am Schornstein und am Kaminfundament habe sie selbst ausführen lassen und selbst bezahlt, nachdem sich die Handwerker mangels Zahlung des Beklagten geweigert hätten, die Restarbeiten auszuführen. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich darauf berufen, die ihn treffenden Verpflichtungen aus Ziffer 4 des Vergleichs erfüllt zu haben. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte im Wege der Vollstreckung den Betrag von 4.318,49 EUR eingezogen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zur Vollstreckung nicht berechtigt, weil er die ihn treffenden Leistungen nicht erbracht habe. Sinn und Zweck des Vergleichs sei es gewesen, dass die Heizkörper endgültig in den Herrschaftsbereich der Klägerin gelangten. Das sei nicht geschehen, da der Heizkörperlieferant mangels Bezahlung seiner Rechnung zum Abtransport berechtigt gewesen sei. Die Zahlung von 3.000,00 EUR könne der Beklagte nicht beanspruchen, da er die vorgelegte Rechnung nicht bezahlt habe.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat sie erklärt, sie stützte ihre Klage auch auf den Gesichtspunkt der Klauselgegenklage.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache letztlich ohne Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin unterl...