Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen 12 O 104/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.5.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) (Az.: 12 O 104/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 301.844,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2008 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen,

a) an Herrn J. M. aus den Darlehensverträgen vom 1.12.1992, vom 31.3.1993 und vom 28.6.1993 und

b) an Herrn C. B. aus dem Darlehensvertrag vom 5.5.1993.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.

Die Kosten der Nebenintervention einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Streithelferin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung aus dem Jahr 1992 auf Zahlung und Freistellung von Zinsansprüchen aus Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Er macht die Beträge geltend, die er für Materialien und Arbeiten zur Bebauung und Sanierung der später restituierten Grundstücke aufgewendet habe. Ferner begehrt er den Ausgleich und die Freistellung von Zinsen, die er für die baubedingt aufgenommenen Darlehen zahlte bzw. noch zahlen muss.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Senatsurteils vom 23.12.2013 sowie den Tatbestand im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2015 Bezug genommen.

Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:

Dem Bauantrag des Klägers vom 17.8.1992 war eine, dem Senat nicht vorgelegte Baubeschreibung beigefügt. Im Antrag selbst wird jedoch ausgeführt (Bl. 381 ff. d.A.):

  • zu 8. "Außengestaltung im 3. Bauabschnitt"
  • zu 10.3 und 11.3 "Wird im Zuge der Gesamtmaßnahme festgelegt."

Auch in der erteilten Baugenehmigung I vom 23.12.1992 heißt es u.a. (Bl. 175 d.A.):

"Die Schallschutzproblematik ist im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zu untersuchen!"

In der Baubeschreibung zur Baugenehmigung II vom 15.12.1993 (Bl. 389 d.A.) heißt es:

"Auf seinem Grundstück...beabsichtigt der Bauherr... das 3-geschossige Gebäude mit der Gaststätte "..." (Hauptgebäude) zu sanieren und zu erweitern. Das Erdgeschoss dieses Gebäudes wird als Disko und Gaststätte bewirtschaftet. Im 1. Obergeschoss wurde ein Fitnesszentrum eingerichtet (1. BA,...). Das 2. Obergeschoss soll als Pension, das Dachgeschoss für Wohnzwecke und teilweise als Pension genutzt werden.

Für die Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen auf dem Gelände wurde eine Studie erarbeitet, auf deren Grundlage folgender Bauablauf festgelegt wurde:

1. Teilvorhaben:

Sanierung Hauptgebäude

1. Bauabschnitt Umbau 1. Obergeschoss zum Fitnesszentrum

2. Bauabschnitt Umbau 2. Obergeschoss zur Pension

3. Bauabschnitt Umbau Erd-/Kellergeschoss und Wärmeschutzmaßnahmen/Fassade

2. Teilvorhaben

Neubebauung Flurstück 527 (112/50)

Sportgeschäft mit Wohnung

3. Teilvorhaben

...

Die Baumaßnahme Umbau 2. Obergeschoss zur Pension ist Bestandteil der Gesamtkonzeption für die Grundstücksbebauung."

Zum baulichen Zustand wird in dem Dokument ausgeführt (Bl. 391 d.A.):

"Das Gebäude ist sanierungsbedürftig. Daher wurde das gesamte Gebäude in statischer Hinsicht auf die Belastbarkeit der vorhandenen Tragkonstruktion untersucht... Die Sanierung des gesamten Gebäudes erfolgt wie in der Vorbemerkung aufgeführt in 3 Bauabschnitten."

Entsprechende Ausführungen finden sich in der Baubeschreibung zum Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses (Bl. 402 ff. d.A.). Die Baugenehmigung III wurde am 6.5.1994 erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauantrags- und Baugenehmig...

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