Leitsatz (amtlich)
1. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO, der die Fortgeltung von Dienstverhältnissen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hat, findet auch auf einen geschäftsführenden Gesellschafter der Schuldnerin (hier: einer GmbH), der nicht nur unerheblich an der Schuldnerin beteiligt ist, Anwendung.
2. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO fehlt einer bis dahin verfolgten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Gläubiger kann seine Ansprüche jedoch im Wege der Feststellungsklage weiterverfolgen.
Normenkette
InsO §§ 108, 208
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 497/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.1.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt. dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin vom 10.11.2000 nicht zum 13.11.2000 beendet worden ist, sondern bis zum 30.6.2001 fortbestand.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ggü. dem Kläger insgesamt zur Zahlung von 15.850,04 Euro (= 31.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.533,88 Euro vom 16.4.2001, aus weiteren 7.158,08 Euro vom 16.5.2001 und aus weiteren 7.158,08 Euro seit dem 16.6.2001 verpflichtet ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger 28 % und dem Beklagten 72 % auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwehren, soweit jeweils die andere Partei nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat zunächst die L. GmbH und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft zum 1.3.2001 den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zum 13.11.2000 sowie – zuletzt auf Zahlung von Gehalt i.H.v. 56.000 DM brutto in Anspruch genommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin vom 10.11.2000 nicht zum 13.11.2000 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 56.000 DM, brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 14.000 DM seit dem 15.3., 15.4., 15.5. und 15.6.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 154, 155 d.A.).
Mit dem am 16.1.2002 verkündeten Urteil hat das LG dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und ihn überdies zur Zahlung von 31.000 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.000 DM seit dem 16.4.2001, aus 14.000 DM seit dem 16.5.2001 und aus 14.000 DM seit dem 16.6.2001 verurteilt. Die weitergehende Klage hat das LG abgewiesen.
Das LG hat hinsichtlich des Feststellungsantrages ein Feststellungsinteresse bejaht und den Antrag für begründet erachtet. Der Anstellungsvertrag des Klägers bei der Schuldnerin sei durch die Kündigung vom 10.11.2000 nicht zum 13.11.2000 beendet worden, sondern habe darüber hinaus zumindest bis zum 30.6.2001 fortbestanden. Die Kündigung der Schuldnerin vom 10.11.2000 könne schon deshalb nicht als außerordentliche Kündigung behandelt werden, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen habe.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Geschäftsführergehalt für den Zeitraum von März bis Juni 2001 sei im erkannten Umfange begründet. Der Kläger müsse sich ggü. seinem im geltend gemachten Umfang bestehenden Anspruch auf Vergütung aus dem Anstellungsvertrag die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung von 25.000 DM entgegenhalten lassen.
Das Urteil des LG ist dem Kläger am 25.1.2002 und dem Beklagten am 30.1.2002 zugestellt worden.
Der Beklagte hat gegen das Urteil am 18.2.2002 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.4.2002 an diesem Tag begründet hat.
Der Kläger hat seinerseits am 25.2.2002 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 25.4.2002 am 16.4.2002 begründet hat.
Der Beklagte macht geltend, das LG habe verkannt, dass der Feststellungsantrag des Klägers mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Ferner habe das LG verkannt, dass die Kündigung vom 10.11.2000 wirksam gewesen sei. Insbesondere seien die Formalien eingehalten worde...