Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 03.08.2007; Aktenzeichen 8 O 694/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 694/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zu ersetzen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Schriftsachverständigen Dipl.-Krim. Dr. J... Sch. vom 14.02.2007, welche die Klägerinnen zu tragen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.10.2005 wird aufgehoben.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird in vollem Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Änderung der Klage von der ursprünglichen Stufenklage zur Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, für zulässig erachtet und dieser stattgegeben.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 20.08.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte form- und fristgemäß am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgemäß am 17.10.2007 begründet.
Hierzu trägt er vor, das Landgericht habe ihn zu Unrecht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.08.2007 wie folgt abzuändern:
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigen sie die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.01.2008 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und hierbei eine Schriftsatzfrist bis zum 15.02.2008 gesetzt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht die Klageänderung für sachdienlich und zulässig erachtet (§ 263 ZPO). Mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme hat das Landgericht auch zu Recht der geänderten Klage stattgegeben und insoweit zutreffend festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Der Senat folgt in diesem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Das Landgericht hat insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Auch das weitere Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift rechtfertigt insoweit keine anderweitige Entscheidung.
Von dem Ersatzanspruch sind allerdings die Kosten der Beweisaufnahme ausgenommen, die die Klägerinnen zu tragen haben. Insoweit ist auch ihre geänderte Klage unbegründet.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten. Eine wirksame Erledigungserklärung liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses ursprünglich zulässig und begründet war. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie sich nach Erlass des Versäumnisurteils vom 24.10.2005 im weiteren Verlauf des Prozesses nach Vorlage der "Testament-Ergänzung vom 05.01.1991" der Eheleute G... und C... T... (Anlage B 8, Bl. 116 d. A.) durch den Beklagten herausstellte, war die Stufenklage unbegründet. Denn durch diese testamentarische Verfügung sind zu Erben der Letztverstorbenen die Frauen C... und K... B... zu gleichen Teilen bestimmt worden, sodass den Klägerinnen ein Nachweis ihres gesetzlichen Erbrechts nicht gelang.
2.
Den Klägerinnen ging es sodann folglich nur noch um die Kostentragungspflicht im vorliegenden Rechtsstreit. Ihnen kann ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die sie infolge der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung eines im Besitz des Beklagten befindlichen Testamentes erhoben haben (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 2259 Abs. 1 BGB). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch vorlieg...