Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 18.07.2007; Aktenzeichen 35 F 269/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 18.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 35 F 269/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.10.2004 - Az. 161 F 5558/04 - wird zu Ziffer 1. unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Kläger für die Zeit vom 05.10.2006 bis zum 31.03.2007 lediglich verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 546 EUR monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels betreffend nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Parteien, die im Jahr 1989 die Ehe geschlossen hatten, sind am 15.10.2002 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist die Tochter M... hervorgegangen, die im März 2005 acht Jahre alt geworden ist. Sie lebt bei der Beklagten.
Die Beklagte besitzt eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte, hat in diesem Beruf aber mit Einverständnis des Klägers nur bis zum Jahr 1987 gearbeitet. Es schlossen sich zunächst Teilzeittätigkeiten in anderen Bereichen an. Wiederum im Einverständnis mit dem Kläger ließ sich die Beklagte zur Kosmetikerin ausbilden. Geplant war eine selbständige Tätigkeit im neu errichteten Haus der Eheleute. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Seit der Geburt M...s im März 1997 ist die Beklagte nicht mehr im nennenswerten Umfang berufstätig gewesen. Sie ist nunmehr knapp 46 Jahre alt. Der Kläger war während der Ehe als Diplom-Ingenieur für die Firma S... tätig. Dort ist er freiwillig ausgeschieden.
Die Parteien haben vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg am 26.10.2004 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der hiesige Kläger verpflichtet hat, an die hiesige Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 804 EUR zu zahlen. Als Grundlage ist ein ungefähres durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.875 EUR nach Abzug des Kindesunterhaltsunterhalts und 267 EUR monatlicher Verbindlichkeiten angegeben worden. Die Parteien haben weiter erklärt, sie seien darüber einig, dass die Beklagte die Obliegenheit trifft, mit Vollendung des 8. Lebensjahres der Tochter M... sich um eine teilweise Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Mit Klage vom 10.08.2006 hat der Kläger die Abänderung des Vergleichs dahin begehrt, dass er seit dem 01.04.2006 nicht mehr zur Zahlung aus dem Vergleich verpflichtet sei. Dem liegt der Umstand zu Grunde, dass die Beklagte nach wie vor nicht beruflich tätig ist und über kein Einkommen verfügt. Der Kläger ist erneut verheiratet und hat ein weiteres Kind, die am ....12.2006 geborene D....
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse mindestens eine Halbtagstätigkeit ausüben. Sie habe sich nicht ausreichend beworben, weshalb ihr ein fiktives Einkommen als Bürokauffrau zugerechnet werden müsse. Dieses sei ausreichend zur Bedarfsdeckung.
Nachdem der Kläger zunächst mitgeteilt hatte, sein Einkommen sei unverändert, hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Amtsgerichts behauptet, er habe vom 27.04. bis 31.08.2006 Krankengeld in Höhe von 9.061,17 EUR bezogen. Seit Oktober 2006 sei er bei der Firma N... in Dänemark angestellt. Sein Einkommen habe sich verringert.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass er ab dem 01.04.2006 nicht mehr verpflichtet sei, an die Beklagte aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2004 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Az.: 161 F 5558/04 Unterhalt zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sich ausreichend um eine Halbtagsstelle bemüht zu haben, wenn auch erfolglos. Außerdem hat sie gemeint, auch zu einer Halbtagstätigkeit nicht verpflichtet zu sein. Sie habe im Einverständnis mit dem Kläger bereits seit 1987 nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet und sich seit der Geburt M...s nur dem Haushalt gewidmet. Außerdem leide M... an ADS und bedürfe einer erhöhten Betreuung und Strukturierung ihres Tagesablaufs. Zwar gehe M... zur Schule, sie komme jedoch häufig früh nach Hause, bedürfe der Aufmerksamkeit schon beim Mittagessen und später bei der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem sei sie häufig krank. Die Beklagte selbst leide ebenfalls an chronischen Schmerzen, Migräne und anderem. Ihre psychische Situation erlaube ihr eine Tätigkeit nicht.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Beklagte seit März 2005 nicht erwerbsfähig war. Der Sachverständige Dr. T... W... hat sein schriftliches Gutachten unter dem 22.02.2007 erstattet und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar Defizite auf bestimmten psychischen Gebieten aufweise, jedoch nicht erwerbsunfähig erkrankt sei.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom...