Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung eines Auskunftsanspruchs
Verfahrensgang
AG Cottbus (Urteil vom 02.10.2009; Aktenzeichen 51 F 146/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.10.2009 verkündete Urteil des AG Cottbus - Az. 51 F 146/08 - aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dem - (nur) zur Auskunftsstufe durch den Teilvergleich der Parteien vom 1.7.2010 in der Hauptsache allerdings vollständig erledigten - Stufenverfahren zum Zugewinnausgleich an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Stufenverfahren und hier in der Auskunftsstufe über Ansprüche auf Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben am 23.4.1999 geheiratet; die Ehe wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des AG Cottbus vom 20.4.2005 - 51 F 320/04, geschieden.
Mit der am 17.4.2008 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte mit der Behauptung, auf die vorgerichtlichen Aufforderungen sei nur unvollständig Auskunft erteilt worden, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag 16.11.2004 durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva systematisch geordneten schriftlichen und unterzeichneten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, der Vermögenswerte und wertbildenden Faktoren, insbesondere über das im Alleineigentum der Beklagten stehende - im Antrag näher bezeichneten - Hausgrundstück in W. durch Vorlage einer schriftlichen Aufstellung über den Grundbesitz mit Bebauung, Zustand sowie unter Angabe der wertbildenden Faktoren und sodann Zahlung des sich ergebenden Zugewinns in Anspruch genommen.
So seien einzelne Vermögensgegenstände nicht hinreichend spezifiziert angegeben; insbesondere seien auch Angaben "über Maßnahmen zur illoyalen Vermögensverminderung in Sicht des § 1375 Abs. 2 BGB durch Ausgabe von Bar- und Sparvermögen, welches aus der Ehezeit resultiert und der Beklagten unberechtigt zugewiesen bzw. verfügt wurde, mit einzubeziehen" (Bl. 62 GA). Vor diesem Hintergrund sei die genaue Darstellung des Bautenstandes an dem Grundstück erforderlich.
Die Beklagte ist dem Antrag mit der Auffassung entgegen getreten, das Auskunftsverlangen des Klägers mit Schreiben vom 7. und 19.10.2005 nebst Anlagen erfüllt zu haben (Bl. 11 - 55 GA). Auf das Angebot, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen, sei der Kläger in der Folgezeit nicht zurückgekommen. Die fehlende Nachfrage des Klägers wegen des Auskunftsanspruches habe bei ihr zu der berechtigten Annahme geführt, "dass der Kläger diesen nicht weiter verfolgt und/oder die erfolgte Auskunftslegung als ausreichend geltend ließ" (Bl. 9 GA). Sie hat gemeint, der Auskunftsanspruch sei deshalb verwirkt und die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich. Ergänzend hat die Beklagte in der Klageerwiderung ("im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses", Bl. 9 GA) Auskunft zu den Konten bei der Sparkasse ... erteilt und diese belegt (Bl. 56 GA).
Mit Schriftsatz vom 22.8.2008 hat die Beklagte sodann hilfsweise für den Fall, dass der Auskunftsanspruch des Klägers zuerkannt werde, Auskunftswiderklage erhoben unter Hinweis darauf, dass der Kläger auf ihre Aufforderung vom 28.4.2008 - unstreitig - keine Auskunft erteilt hat. Sie hat gemeint, sie sei auf die Auskünfte zur Verteidigung gegen Zahlungsansprüche des Klägers in der Leistungsstufe angewiesen.
Der Kläger ist der Widerklage mit der Einrede der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs entgegengetreten, der seiner Ansicht nach zugleich den Auskunftsanspruch zu Fall bringe.
Mit dem am 2.10.2009 verkündeten Urteil hat das AG die Klage insgesamt abgewiesen, weil die erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemachten Ansprüche des Klägers gem. § 242 BGB verwirkt seien, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung umfassend nachgekommen sei.
Gegen dieses ihm am 9.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 9.11.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.1.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert worden war.
Der Kläger tritt insbesondere der Annahme einer Verwirkung entgegen und ergänzt sein tatsächliches Vorbringen hierzu um die Behauptung, dass "in der Zwischenzeit Gespräche zwischen den Parteien persönlich gelaufen" seien. Diese Behauptung wird sodann für Gespräche im April 2006, am 10.5.2007 und im Dezember 2008 konkretisiert. Im Übrigen fehle es jedenfalls im Hinblick auf die Zugewinnausgleichsforderung am Umstandsmoment. Die Klageabweisung insgesamt sei keinesfalls gerechtfertigt gewesen, so dass das Urteil deshalb aufzuheben und - nach Erledigung der Auskunftsstufe - wegen der Entscheidung über die nachfolgenden Stufen an das AG zurückzuverweisen sei.
Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näherer Darlegung. Sie ergänzt ihren Vortrag dahin, dass sie im Ergebnis des Schweigens des Klägers auf ihr eige...