Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18.08.2021 - Az.: 8 O 209/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über das Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch der am ... .2013 geborenen Tochter E... der Verfügungsklägerin auf der privaten "B... School", einer von der Verfügungsbeklagten betriebenen Ersatz- und Ganztagsschule Klassen 1-10 und anerkannten Ergänzungsschule Klasse 11-12, über den 31.07.2021 hinaus.
In dem 29.10./12.11.2018 geschlossenen Schulvertrag ist in Ziffer 2.1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis mindestens für ein Geschäftsjahr - 1. August bis 31. Juli des Folgejahres - geschlossen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, und in Nr. 6.1 Satz 2 die Fortgeltung des Vertrages, wenn dieser nicht form- und fristgerecht gekündigt wird. Nr. 7.1 des Schulvertrages, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage 2, Bl. 19 ff. d.A., Bezug genommen wird, lautet wie folgt:
"Die Schule kann den Schulvertrag ordentlich schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres kündigen".
Eine gleichlautende Kündigungsmöglichkeit räumt Nr. 6.1 Satz 1 des Schulvertrages den Erziehungsberechtigten ein, ferner wird in Nr. 6.2 den Erziehungsberechtigten ein Sonderkündigungsrecht und beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt (Nr. 6.3 bzw. 7.2 bis 7.4).
Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die unter dem 19.05.2021 ausgesprochene, ihr am 27.05.2021 zugegangene ordentliche Kündigung gemäß "§ 7.1 ordentlich zum Schuljahresende zum 31.07.2021" sei unwirksam. Die E-Mail vom 18.05.2021 stelle eine Zusage für das Schuljahr 2021/2022 dar, die Kündigung sei zudem rechtsmissbräuchlich, da E... das erste Schuljahr habe wiederholen müssen, um die nötigen Englischkenntnisse zu erhalten, und dieses "Investment" bei einem Wechsel auf eine allgemeinbildende Schule entwertet werde. Die Kündigung sei willkürlich und zur Unzeit, nämlich einen Monat vor Schließung der staatlichen Schulen in den brandenburgischen Sommerferien, erfolgt. Ferner sei die Vertragsklausel AGB-rechtlich unwirksam. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht möglich, denn E... würde ab 23.08.2021 (Beginn des Schuljahres der B...) den Unterrichtsstoff nicht nachholbar verpassen.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die am 26.07.2021 antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihr unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wurde, E... bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Schulbesuch auf der B... zu ermöglichen, Widerspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die ordentliche Kündigung des Schulvertrages müsse wie bei jedem Dauerschuldverhältnis möglich sein, zumal hier nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden könne. Selbst wenn die Monatsfrist für zu kurz erachtet werde, sei zu berücksichtigen, dass diese hier bewusst nicht ausgereizt worden sei. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Die Beschulung des Kindes E... als der zu sichernde Anspruch sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht jederzeit durch die Wohnsitzgrundschule zu erfüllen; die Verfügungsklägerin habe bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fast 2 Monate ungenutzt verstreichen lassen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.08.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten.
Der Verfügungsanspruch bestehe aufgrund des Schulvertrages, der mangels wirksamer Kündigung fortbestehe. Die Kündigung sei willkürlich. Zwar seien an eine ordentliche Kündigung geringere Anforderungen als an eine außerordentliche Kündigung zu stellen; aufgrund der schwerwiegenden Interessen der Vertragspartner einer Privatschule an der Fortführung des Schulvertrages bis zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels, sei auch im Rahmen des ordentlichen Kündigungsrechts die Angabe von Gründen zu verlangen. Schwer wiegende Interessen resultierten hier aus dem besonderen Bildungsangebot der Verfügungsbeklagten - Beschulung in englischer Sprache, nach anderem Lehrplan mit international anerkanntem Abschluss International Baccalaureat, geringer Klassenstärke - aus der erheblichen Beeinträchtigung, die ein Schulwechsel bei der 8-jährigen Tochter der Verfügungsklägerin, die bereits ein Schuljahr wiederholt habe, mit sich bringen würde, und den erheblichen Kosten, die die Verfügungsklägerin auf sich genommen habe. Zudem gebiete § 242 BGB bei langfristig angelegten Vertragsverhältnissen, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ohne ernstlichen Anlass ausgeübt werde. Die Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (- III ZR 74/07 -) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen. Anders als in ...