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Brandenburgisches OLG Urteil vom 12.12.2024 - 12 U 42/24

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 285/23)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.03.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 285/23, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.278,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 37 % und der Beklagte 63 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden angemieteten Fahrzeuges sowohl aus den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 1 BGB lediglich i.H.v. 1.278,38 EUR zu.

a) Der Beklagte hat zumindest fahrlässig, indem er mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage einfuhr, obwohl diese für Fahrzeuge mit einer Fahrzeughöhe über 2,10 m nicht zugelassen war, die Beschädigung des Mietfahrzeugs verursacht und dadurch seine Pflicht aus den zugrundeliegenden Mietvertrag, alles zu unterlassen, was zu Schäden an dem gemieteten Fahrzeug führen kann, verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht.

b) Zwar haben die Parteien im Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung vereinbart. Der Beklagte haftet demnach über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt v...

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