Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Formularmäßige Aufrechnungsverbote, die unbestritten und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen einschließen, entfalten selbst im geschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten und anderen Unternehmern keine Wirksamkeit, weil sie mit dem Grundgedanken der die Aufrechnung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen und deshalb den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei findet eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, dass die Unwirksamkeit nur eintritt, soweit die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen erklärt wird, nicht statt.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 11.11.2009; Aktenzeichen 3 O 268/00)

 

Tenor

I. Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 3 O 268/00 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 65.557,19 zu zahlen nebst Zinsen

a) aus € 1.813,72 ab 04. Februar 2000 bis zum 04. Mai 2002

(1) für die Zeit bis 29.02.2000 in Höhe von 9,25 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 01.03.2000 bis 09.04.2000 in Höhe von 9,75 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 10.04.2000 bis 21.05.2000 in Höhe von 10,00 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 22.05.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(5) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(6) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(7) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(8) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

b) aus € 801,64 ab dem 06. März 2000 bis zum 02. August 2002

(1) für die Zeit bis 09.04.2000 in Höhe von 9,75 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 10.04.2000 bis 21.05.2000 in Höhe von 10,00 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 22.05.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(5) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(6) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(7) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

c) aus weiteren € 801,64 ab dem 06. April 2000 bis zum 03. Oktober 2002

(1) für die Zeit bis 09.04.2000 in Höhe von 9,75 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 10.04.2000 bis 21.05.2000 in Höhe von 10,00 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 22.05.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(5) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(6) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(7) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

d) aus € 2.559,84 ab dem 05. Mai 2000 bis zum 02. Dezember 2003

(1) für die Zeit bis 21.05.2000 in Höhe von 10,00 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 22.05.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(5) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(6) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

e) aus € 1.662,58 ab 05. Mai 2000

(1) für die Zeit bis 21.05.2000 in Höhe von 10,00 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 22.05.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(5) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(6) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

f) aus jeweils € 801,64 ab dem dritten Werktag der Monate Juni bis einschließlich Dezember 2000

(1) für die Zeit bis 30.06.2000 in Höhe von 10,50 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 29.10.2000 in Höhe von 11,00 % p.a.,

(3) für die Zeit vom 30.10.2000 bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(4) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(5) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

g) aus jeweils € 825,69 ab dem dritten Werktag der Monate Januar bis einschließlich Dezember 2001

(1) für die Zeit bis 30.09.2001 in Höhe von 11,25 % p.a.,

(2) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 17.04.2002 in Höhe von 10,75 % p.a.,

(3) für die Zeit ab 18.04.2002 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

h) aus jeweils € 101,56 ab dem dritten Werktag der Monate Januar bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

i) aus € 28...

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