Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 18.11.2004; Aktenzeichen 2 O 483/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2004 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GbR ...straße 67 - 68, G..., ist.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil aufgehoben wird, soweit es die Feststellung enthält, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung der GbR ...straße 67 - 68, G..., am 5. Dezember 2005 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Revision trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Parteien waren die Gesellschafter der 1996 gegründeten GbR ...straße 67 - 68, G..., (im Folgenden: "GbR neu"). Der Kläger führte die Geschäfte der Gesellschaft. Daneben bestanden die GbR ...straße 67 - 68 (im Folgenden: "GbR alt"), deren Gesellschafter die Zeugen R... L... und R... D... waren, sowie die GbR H...straße 61, G..., und die GbR P...straße, an denen der Kläger als Mitgesellschafter beteiligt war.

In der Gesellschafterversammlung der "GbR neu" am 9.5.2003 wurde der Beklagte zu 1. zum weiteren Geschäftsführer bestellt und die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch den Kläger und den Beklagten zu 1. beschlossen.

In der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 wurde der Kläger als Geschäftsführer der "GbR neu" abberufen. Inhaltsgleiche Beschlüsse wurden in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 gefasst. In der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 wurde der Kläger als Gesellschafter der "GbR neu" ausgeschlossen. In der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 wurden erneut die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und sein Ausschluss aus der "GbR neu" beschlossen. In der Gesellschafterversammlung am 17.12.2003 wurde die Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Gesellschaft wiederholt.

Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.11.2007, Aktenzeichen: (536) 4 Wi Js 555/03 (6/06), wurde der Kläger wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Revision des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2008, Aktenzeichen: 5 StR 344/08, unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen wurde,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" ist;

2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" abberufen wurde;

3. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 nicht als Gesellschafter der "GbR neu" aus wichtigem Grund ausgeschlossen wurde.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben hilfswiderklagend beantragt,

festzustellen, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 als Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen und als Gesellschafter der "GbR neu" aus wichtigem Grund ausgeschlossen wurde.

Die Beklagten zu 1., zu 3., zu 4., zu 5. und zu 7. haben hilfswiderklagend weiter beantragt,

den Kläger zu verurteilen, die Löschung seiner im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg von G..., Blatt 1282, in Abteilung II zu 4 a) erfolgte Eintragung als Miteigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu bewilligen.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklagen abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R... D..., T... Be..., Ma..., W..., N..., Ne..., Sc..., Sch..., K..., Schr..., Schu... und Ko.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 15.3.2006, 16.8.2006 und 18.4.2004 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Tatbestände der angefochtenen Urteile sowie des Senatsurteils vom 8.2.2006 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18.11.2004 die Klage zu den Anträgen zu 1....

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