Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 10.08.2007; Aktenzeichen 12 O 124/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 124/06, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.067,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.632,19 EUR seit dem 30. April 2006 und aus weiteren 435,45 EUR seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Kosten zu ersetzen, die in Zukunft durch die Beseitigung der Feuchteschäden am Nordgiebel ihres Hauses auf dem Grundstück B... Str. 5 a, Flurstück 556 in M... entstehen können.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Die Klage ist in Höhe von insgesamt 4.760,10 EUR sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB a. F. in Höhe von weiteren 4.067,64 EUR zu. Da der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag am 13.08.2001/14.08.2001, also vor dem 01.01.2002, geschlossen wurde, ist nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Schuldrecht anwendbar. Dieser Vertrag umfasste die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 8 betreffend die Leistungen bei Gebäuden und raumausbildenden Ausbauten sowie die Tragwerksplanung. Die insoweit geschuldete Werkleistung hat der Beklagte nicht mangelfrei erbracht, denn der Salz- und Feuchteschaden im Erdgeschoss der Mietwohnung der Mieter K... im Eckbereich des Nordgiebels, und zwar im Bereich des Außenwandanschlusses zum neuen Mauerwerk, beruht auf einer mangelhaften Architektenleistung des Beklagten.
a)
Ein Planungsfehler liegt aufgrund mangelhafter Grundlagenermittlung vor, weil der Beklagte gegen seine Bestandserkundungspflicht und die damit verbundene Aufklärung und Beratung der Klägerin verstoßen hat. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages schuldete der Beklagte auch die Grundlagenermittlung i.S.v. § 15 HOAI Ziffer 1. Diese beinhaltet das Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung. Das bedeutet im Allgemeinen die sachgerechte Beratung des Aufraggebers, bevor überhaupt mit der eigentlichen planerischen Arbeit des Architekten i.S.d. Lösung architektonischer Fragen begonnen wird (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 15 Rn. 32). Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst (Locher, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rn. 16). Nur eine sorgfältige Bestandserkundung kann die Beurteilungsgrundlage schaffen, ob und inwieweit das vorhandene Altgebäude umgebaut werden kann. Dazu gehört die Prüfung, inwieweit sich die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart und des altersbedingten Abnutzungsgrades für einen Umbau eignet (Jochem, BauR 2007, 281). Vorrangig ist die Beurteilung der Bauqualität, so dass festgestellt werden muss, welche Baumängel vorliegen. Die Bauwerkserkundungspflicht wird umso intensiver, je stärker in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes ist nicht nur eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten (BGH NJW 2000, 1500 f), sondern auch eine entsprechende Planung gefordert. Werden insoweit notwendige Erkundungen nicht angestellt und unterlaufen bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität dem Architekten Fehler, ist damit die Ursache späterer Haftung gesetzt (OLG Düsseldorf NZV 2005, 406 ff; OLG Rostock BauR 2006, 2092 f; OLG Koblenz Urt. v. 21.02.2006, 4 U 276/05). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits aufgrund des Alters eines umzubauenden Gebäudes ohne weitere Anhaltspunkte für eine spätere Schädigung eine Substanzerkundungspflicht gegeben ist, weil etwa bei einem 100 Jahre alten Haus damit gerechnet werden müsse, dass die Isolierung nicht vorhanden und nicht mehr einwandfrei sei (OLG Düsseldorf, a.a.O.) oder dass bei Sanierungsarbeiten an einem Altbau auch ohne Anhaltspunkte für den Befall mit Hausschwamm vor Durchführung der Sanierungsarbeiten der Architekt sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz zu verschaffen und deswegen diese auf Hausschwammbefall zu überprüfen habe (OLG Rostock, a.a.O.), denn ausweislich der vom Beklagten bereits vor Vertragsbeginn gefertigten Zustandsanalyse vom 05.10.2000 war diesem bekannt, ...