Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 12 O 425/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.6.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam (12 O 425/03) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.051,32 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.2001 aus 3.887,09 EUR und seit 12.3.2002 aus weiteren 844,70 EUR, sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 aus 383,69 EUR und seit dem 19.11.2003 aus weiteren 935,84 EUR zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 31 %, die Beklagte 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.819,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmächtigte, auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten vor folgendem Hintergrund in Anspruch:

Am 14.6.1995 schloss die Klägerin mit ihrem damals von ihr getrennt lebenden, inzwischen geschiedenen Ehemann eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der der Mann sich u.a. verpflichtete, für die beiden gemeinsamen Kinder A., geboren am ... 1987, und L., geboren am ... 1988, Kindesunterhalt i.H.v. jeweils monatlich 745 DM zu zahlen. Zum Ehegattenunterhalt wurde folgende Regelung vereinbart:

"Bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts sind sich die Parteien darüber einig, dass die Erschienene zu 1., die aus einer zumutbaren Halbtagstätigkeit monatliche Einkünfte i.H.v. 1.300 DM netto erzielt, nur insoweit ein Unterhaltsanspruch gegen den Erschienenen zu 2. zusteht, als dieser sich gem. § 1570 BGB auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder stützt. Im Übrigen verzichten die Eheleute wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts begrenzen die Eheleute wie folgt: Der monatlich vom Erschienenen zu 2. geschuldete Kindes- und Ehegattenunterhalt beträgt insgesamt 3.000 DM. Der Ehegattenunterhalt ermittelt sich damit aus der Differenz zwischen den genannten 3.000 DM und dem zu leistenden Kindesunterhalt. Derzeit schuldet der Erschienene zu 2. unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungfür A. i.H.v. 745 DM und für L. i.H.v. 745 DM einen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.510 DM. Für den Fall der Erhöhung des Kindesunterhaltes verringert sich der Unterhaltsanspruch der Erschienenen zu 1. in Höhe der jeweiligen Erhöhungsbeträge des Kindesunterhalts."

Diese Regelung sollte bis zum 22...2000, dem 12. Geburtstag des Sohnes, nicht abänderbar sein. Mit Schreiben vom 21....2000 ließ der frühere Ehemann der Klägerin diese auffordern, eine abändernde Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass er pro Kind nun 834 DM monatlich an Unterhalt zu zahlen habe, der Ehegattenunterhalt hingegen entfalle, und kündigte an, Zahlungen in der bisherigen Höhe zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Klägerin in der Folge auch androhte, nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbringen zu wollen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, erhob der geschiedene Ehemann der Klägerin am 9.6.2000 beim AG Berlin-Pankow/Weißensee Abänderungsklage, deren Zustellung Anfang Juli 2000 erfolgte. Der Klageantrag zu 3. lautete auf Feststellung, dass der Kläger ab 1.3.2000 Ehegattenunterhalt nicht mehr schulde. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., außergerichtlich mit Schreiben vom 19.7.2000 erklären:

"Nach erneuter Überlegung hat meine Mandantin, ohne dass dies rechtlich verpflichtend wäre, sich entschlossen, die ihr an sich zustehenden Ehegattenunterhaltsansprüche nicht mehr weiter zuverfolgen und es bei den sich ergebenden Kindesunterhaltsbeträgen, die Ihr Herr Auftraggeber auch grundsätzlich wohl anerkennen will, bewenden zu lassen Die kostengünstigste Lösung wäre es sicher, wenn Ihr Herr Auftraggeber ein entsprechendes Anerkenntnis beim Jugendamt erstellen lässt. Die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde könnte dann Zug um Zug herausgegeben werden. Ihr Herr Auftraggeber könnte dann die Klage zurücknehmen und diesseits würde kein Kostenantrag gestellt werden, sodass die Sache damit endgültig erledigt wäre."

Diesem Vorschlag folgend wurde verfahren; die Klägerin gab am 22.8.2000 die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Vereinbarung an den früheren Ehemann heraus, der seinerseits seine Unterhaltsleistungen bis einschließlich August 2000 jeweils unter Vorbehalt in dem früher festgelegten Umfang erbracht hat. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.8.2000 ließ der geschiedene Ehemann die Klägerin sodann zur Rückzahlung des von ihm für den Zeitraum März bis August 2000 gezahlten Ehegattenunterhalts, den er mit 8.892 DM bezifferte, sowie der anteiligen, von ihm übernommenen Steuervorauszahlungen der Klägerin für die Unterhaltsleistungen i.H.v. 1.474,75 DM und zum Ausgleich der hälftigen Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren i.H.v. 192,50 DM, insgesamt 10.559,25 ...

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