Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.07.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 165/19, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.316,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Skoda Superb mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen, von den Kosten des Rechtsstreites in zweiter Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die erste Instanz - und Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.732,70 EUR und für das Berufungsverfahren auf 23.321,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15.04.2011 einen neuen Skoda Superb zu einem Kaufpreis von 28.300 EUR, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Abgasnorm EU 5, ausgerüstet ist. Dieser Motor war bei Erwerb mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet, die die Abgasrückführung steuert und erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten "neuen europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) durchfährt. Bei Durchfahrung des NEFZ wurde der Abgasrückführungsmodus 1 aktiviert, in welchem es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren NOx-Ausstoß kommt, der maßgeblich für die Erlangung der EG-Typengenehmigung ist. Unter den Fahrbedingungen des normalen Straßenverkehrs wurde der Abgasrückführungsmodus 0 aktiviert, der die Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß reduzierte, womit es zu einem höheren NOx-Ausstoß kam.
Der km-Stand betrug zur Klageerhebung Anfang August 2019 61.573 km, am 23.06.2020 65.525 km und am 22.03.2021 67.208 km.
Der Kläger ist der Auffassung, für sein Fahrzeug sei eine Gesamtfahrleistung von 350.000 km bis 500.000 km anzusetzen. Er meint, in der Gesamtabwägung sei ihm kein Vorteilsausgleich abzuziehen, ein solcher Abzug bedeute eine unbillige Entlastung des Schädigers. Hilfsweise sei ein Nutzungsvorteilsabzug nur bis zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs vorzunehmen.
Ein Abzug für die Nutzungsentschädigung werde deshalb in das Ermessen des Gerichts gestellt, sei allerdings auf einen Betrag von maximal 4.978,62 EUR begrenzt, der sich bei einem km-Stand von 61.573 wie folgt ergebe:
28.300,00 EUR × 61.573 km / 350.000 km.
Die Beklagte geht von einer Gesamtfahrleistung eines Skoda Superb zwischen 200.000 und 250.000 km aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit am 22.07.2020 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und sei daher am 31.12.2018 abgelaufen, sodass die Klageeinreichung am 13.08.2019 nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, dass er sich rechtzeitig der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig angeschlossen habe, stünden hier die gegenteiligen Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 03.02.2020 und 20.07.2020 entgegen, so dass diese Behauptung des Klägers nicht habe berücksichtigt werden können. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits im Jahre 2015 entstanden. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung sei gerichts- und allgemein bekannt ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet worden. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, sei nicht vorstellbar, jedenfalls sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte bereits im Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hatte, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen, also von dem Dieselskandal betroffen war. Die Erhebung der Klage sei bereits 2015 möglich und zumutbar gewesen. Der klageweisen Geltendmachung habe im Jahr auch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung entgegengestanden, es habe auch keinen ernsthaften Meinungsstreit bzgl. der Haftung der Beklagten gegeben. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläg...