Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs der GmbH auf Leistung der Einlagen
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen, der am 15.12.2004 noch nicht verjährt war, verjährt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 15.12.2004. Vorher abgelaufene Zeiträume sind einzurechnen, allerdings nur solche seit dem 1.1.2002.
Normenkette
GmbHG § 19 Abs. 6; EGBGB Art. 229 §§ 6, 12
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 1 O 781/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.11.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - 1 O 781/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des AG Potsdam vom 11.11.2003 (Bl. 16 d.A.) Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend.
Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mit notarieller Urkunde vom 4.7.1989 (Bl. 18-26 d.A.) gegründeten Schuldnerin. Er verpflichtete sich gem. Ziff. 3 des notariellen Gründungsvertrages zur Zahlung einer Stammeinlage i.H.v. 50.000 DM, die sofort in voller Höhe bar an die Gesellschaft einzuzahlen war. Die Satzung der Schuldnerin sieht vor, dass der Gründungsaufwand bis zu einem Betrag von 1.500 DM durch die Schuldnerin getragen wird. Mit der Anmeldung der Schuldnerin zur Eintragung in das Handelsregister vom 5.7.1989 (Bl. 41-45 d.A.) versicherte der Beklagte, dass die Stammeinlage bar eingezahlt sei und sich endgültig in seiner freien Verfügung befinde.
Bereits vor der Gründung der GmbH führte der Beklagte eine Einzelfirma "Holz- und Bautenschutz B.". Diesem Unternehmen gehörende Gerätschaften veräußerte der Beklagte an die Schuldnerin, die hierfür am 25.7.1989 einen Betrag von 32.972,35 DM zahlte. Außerdem zahlte die Schuldnerin an das Einzelunternehmen des Beklagten am 31.8.1989 insgesamt 8.318,16 DM für den Kauf diverser Maschinen.
Des Weiteren zahlte die Schuldnerin an den Beklagten am 20.7.1989 1.500 DM Gründungskosten/Auslagen. Außerdem erfolgte am 31.8.1989 eine Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten i.H.v. 933,23 DM für anteilige Steuern und Kfz-Versicherungen. Schließlich bezahlte die Schuldnerin im September 1989 insgesamt 4.408,73 DM auf Rechnungen, die auf den Beklagten persönlich lauteten.
Der Kläger hat behauptet, die Stammeinlage sei zu keiner Zeit eingezahlt worden. Selbst wenn man von einer Einzahlung der Stammeinlage ausgehe, seien die Zahlungen an den Beklagten i.H.v. 46.339,31 DM als unzulässige verdeckte Sacheinlage zu werten und damit die Stammeinlagenforderung als nicht erfüllt anzusehen. Darin liege im Übrigen auch eine Rückzahlung der Stammeinlage an den Beklagten.
Der Kläger hat mit am 30.12.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.564,59 EUR (50.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt. die Klage zurückzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Stammeinlage zum 4.7.1989 bar in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt. Mit dem Geld seien Betriebsmittel angeschafft und drei Mitarbeiter bezahlt worden (Belege Bl. 62-94 d.A.). Soweit hier Betriebsmittel von der Einzelfirma des Beklagten erworben worden seien, handele es sich um für den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin notwendige Dinge bzw. um normale Umsatzgeschäfte.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, er habe am 4.7.1989 die Stammeinlage in bar in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Beklagten (Protokoll Bl. 59 d.A.).
Das LG hat mit am 9. 11.2005 verkündetem Urteil der Klage im Betrag von 23.074,90 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte 50.000 DM als Stammeinlage an die Schuldnerin bezahlt habe. In Höhe von 45.130,58 DM sei die Zahlungsverpflichtung jedoch nicht erloschen, weil eine verdeckte Sacheinlage vorliege und weil die Bareinlage in unzulässiger Weise wieder an den Beklagten ausgezahlt worden sei. Die Stammeinlagenforderung sei auch nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 10.11.2005, hat der Beklagte durch bei Geri...