Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 02.07.2004; Aktenzeichen 1 O 481/01)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2004 - 1 O 481/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 140.360,25 EUR nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz ab dem 25. Oktober 2001 zu zahlen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung wegen entgangenen Wertzuwachses seines Grundstücks in Höhe von 140.360,25 EUR aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, und zwar wegen der Nichterfüllung der sich für ihn aus §§ 2, 5 des Grundstückskaufvertrages vom 30. April 1999 ergebenden Verpflichtung der Beklagten zur Sicherstellung der Bebaubarkeit des gekauften Grundstücks durch Bestellung einer Flächenbaulast im Umfang von 1.121 qm, so dass er, der Kläger, das Grundstück nur in einem deutlich geringerem Umfang als vertraglich vereinbart bebauen könnte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1990 (UR-Nr.: 144/1990 des Notars W... B... in B...) erwarb der Kläger von den Beklagten eine noch unvermessene Teilfläche von rund 2.500 qm des in P..., ...weg 5, belegenen Grundstücks, eingetragen im Liegenschaftsbuch von P... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/4. In § 2 dieses Vertrages heißt es:

"(...) Der Verkäufer versichert, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die Kaufsache nicht bebaut werden darf. Eine Gewährleistung des Verkäufers für die Bebaubarkeit der Kaufsache wird ausgeschlossen; der Käufer ist sich bewusst, dass bei Nichtbebaubarkeit der Kaufsache nur eine gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung der Kaufsache in Betracht kommt.

Der Verkäufer hat einen "Eigentumsnachweis" des Liegenschaftsdienstes (Außenstelle P...) vom 26. April 1990 vorgelegt. Danach beträgt die Gesamtfläche des Grundstücks 5.432 qm und die Gebäudefläche 1.259 qm. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen vereinbaren die Parteien, dass von der GF 800 qm dem Käufer und 459 qm dem Verkäufer zustehen sollen. Sofern hinsichtlich der Nutzbarkeit von Grundstücken neue (andere) Gesetzesvorschriften maßgeblich werden sollten, sind die Parteien darüber einig, dass alles getan werden muss, um den Käufer die Möglichkeit zu verschaffen, die anteilige Bebauung von rund 2/3 für seine Fläche zu reklamieren. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Behörden mitzuwirken bzw. entsprechende Baulasten zu bewilligen."

In § 5 des Vertrages heißt es weiter:

"(...) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Käufer die Möglichkeit haben soll, die Kaufsache umfassend zu nutzen. Soweit wegen des Fehlens eines unmittelbaren Anschlusses an eine öffentliche Straße bzw. wegen des Fehlens entsprechender Installationen in dieser Straße für die Kaufsache technisch oder wirtschaftlich bedingte Notwendigkeit bestehen sollte, die nötigen Leitungen etc. über das Restgrundstück (...) zu führen, wird der Verkäufer dem Käufer entsprechende Möglichkeiten einräumen, z. B. durch Bewilligung von Wege- und Leitungsrechten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei Ausübung seiner vertraglichen Rechte im weitestgehendem Umfange zu unterstützen, entweder durch Erteilung entsprechender Vollmachten zur Vorlage bei Behörden, Gerichten etc. oder aber - soweit solche Vollmachten nicht in Betracht kommen - durch eigene Anträge des Verkäufers bei den zuständigen Behörden/Gerichten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer über alle Umstände zu unterrichten, die ihm bekannt werden und die die Rechtsverhältnisse ohne die Nutzungsmöglichkeiten für die Kaufsache in irgendeiner Form betreffen."

Das Grundstück der Beklagten wurde in der Folgezeit vermessen und geteilt. Die vom Kläger erworbene Teilfläche wurde im Grundbuch von B... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/5 mit einer Größe von 2.500 qm eingetragen; das Grundstück wurde sodann im Grundbuch von P... Blatt 4752, Flur 22, Flurstück 182/5 fortgeführt. Die Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Klägers erfolgte am 27. August 1991. Das Restgrundstück der Beklagten - zunächst als Flurstück 182/6 fortgeführt - war im Grundbuch von B... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/7 mit einer Größe von 1.972 qm und Flurstück 182/8 mit einer Größe von 1.000 qm verzeichnet.

Das Flurstück 182/7 veräußerten die Beklagten - damals noch als unvermessene Teilfläche aus dem Flurstück 182/6 - mit notariellem Kaufvertrag vom 14. September 1994 (UR-Nr.: G 523/1994 des Notars W... G... in B...) an Herrn O... G.... In diesem Vertrag heißt es in den Vorbermerkungen:

"Den Erschienenen ist be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge