Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.01.2015; Aktenzeichen 4 O 255/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.1.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 255/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Erbringung von Bodenbelagsarbeiten an dem Bauvorhaben H. in H., wobei die Beklagte ihrerseits Nachunternehmerin der H. Realisierungsgemeinschafts GbR war. Die Beklagte wendet sich in der Berufungsinstanz bereits gegen die Abnahmereife der in Rechnung gestellten Leistungen und stellt die vollständige und mangelfreie Erbringung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten in Abrede. Daneben macht die Beklagte Gegenforderungen wegen von ihr nach ihrer Behauptung selbst durchgeführter Mangelbeseitigungsarbeiten geltend und wegen nach ihrer Behauptung von der Klägerin in Anspruch genommener Transportleistungen der C. GmbH, die gegenüber ihr - der Beklagten - berechnet wurden sowie auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Teppichfliesen bzw. einen übermäßigen Verschnitt dieser Fliesen, der nach Behauptung der Beklagten unnötige Kosten von 5.842,00 EUR verursacht habe. Zudem macht die Beklagte nunmehr ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 27.01.2015 verkündetem Urteil hat das LG unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.096,20 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, neben den unstreitigen Forderungen in Höhe von 8.009,29 EUR und 1.681,37 EUR sei auch die in der Rechnung vom 03.05.2012 ausgewiesene Summe von 1.531,04 EUR der Klägerin zuzusprechen. Die Klägerin habe die Erbringung der entsprechenden Leistungen durch Vorlage der Aufmaße mit Ausnahme der Pos. 5 und 6 der Rechnung belegt. Die Beklagte habe die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 15.07.2014 insoweit ausdrücklich akzeptiert. Von der sich daraus errechnenden Forderung von 11.221,70 EUR seien lediglich Gegenforderungen von 125,50 EUR abzuziehen. Weitere Gegenforderungen der Beklagten bestünden nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten aus § 637 Abs. 1 BGB sei mangels Vortrages der Beklagten, welchen konkreten Mangel sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung mit welchem Zeitaufwand wann und wie behoben haben will, nicht zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2014 sei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gebe auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 818,82 EUR im Zusammenhang mit der Linoleumverlegung bestehe ebenso nicht. Die Klägerin sei mit der Verlegung von Linoleum offenkundig nicht beauftragt worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe derartige Leistungen zwar grundsätzlich vorgesehen, sei wegen des vereinbarten Preises jedoch noch offengelassen worden. Eine entsprechende Vereinbarung sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zugleich sei zu berücksichtigen, dass die Verlegearbeiten vom Einzelunternehmen H. S. e. K. ausgeführt, von diesem der Beklagten in Rechnung gestellt und von der Beklagten bezahlt worden seien. Die Beklagte habe ferner Gegenansprüche wegen der Transportleistungen der C. GmbH nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin sei nicht dargetan. Auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 5.842,00 EUR wegen Teppichverlusten bestehe nicht. Der Verbleib eines Teils der angelieferten aber nicht verlegten Teppichfliesen sei unklar. Es stehe nicht fest und sei nicht unter Beweis gestellt, dass die Klägerin in pflichtwidriger Weise unnötigen Verschnitt verursacht habe. Die Klägerin habe auch nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin sämtliche angeführten Teppichlieferungen überhaupt erhalten habe. So sei bereits unklar, welche Mitarbeiter oder Subunternehmer der Klägerin die nicht von Herrn Sc... abgezeichneten Lieferscheine unterschrieben hätten. Auch insoweit sei der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2014 nach § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und auch eine Wiedereröffnung nicht geboten. Da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin sämtliches gelieferte Material erhalten habe, komme es auf den weiteren Vortrag der Beklagten zur Möglichkeit, die Teppichfliesen in abschließbaren Materialräumen zu lagern, nicht an. Im Übrigen sei insoweit eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich. Auch eine Pflichtverletzung wegen der Bestellung von Teppichf...