Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 31 O 8/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 31 O 8/98 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
- EUR 201.103,34 (DM 393.323,95) nebst 4 % Zinsen p.a. ab 03. Juni 1997 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag, der der mit dem 04. März 1998 datierten Schlussrechnung – über DM 393.323,95 netto (DM 452.322,54 brutto) vor Abschlagszahlungen – des Dachdeckermeisters H. St., …, betreffend die Dachsanierung der Halle auf dem Grundstück …weg 9 bis 11 in S. zugrunde liegt;
- weitere EUR 455,56 (DM 891,00) nebst 4 % Zinsen p.a. ab 03. Juni 1997 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag, der der Rechnung Nr. RB 10/14-0497 – über DM 891,00 netto (DM 1.024,65 brutto) – der Firma E.-Blitzschutz J. N., …, vom 01. April 1997 betreffend die Dachsanierung der Halle auf dem Grundstück …weg 9 bis 11 in S. zugrunde liegt;
- weitere EUR 1.383,77 (DM 2.706,41) nebst 4 % Zinsen p.a. ab 03. Juni 1997 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag, der der Rechnung – über DM 2.706,41 netto (DM 3.112,37 brutto) – der Unternehmens- und Bauberatung B. S., …, vom 19. März 1997 betreffend die Dachsanierung der Halle auf dem Grundstück …weg 9 bis 11 in S. zugrunde liegt;
- weitere EUR 2.556,46 (DM 5.000,00) nebst 4 % Zinsen p.a. ab 03. Juni 1997.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Mietverhältnis über ein Gewerbeobjekt auf Ersatz von Aufwendungen für eine Dacherneuerung in Anspruch.
Mit schriftlichem Vertrag vom 01. August 1991 vermietete die Sch.-Sch. GmbH, ein Unternehmen der damaligen Treuhandanstalt, der Klägerin für die Dauer von zunächst 15 Jahren gegen Zahlung eines anfänglichen Bruttomietzinses von DM 1.128.600,00 p.a. auf dem Anwesen …weg 9 bis 11 in S. bebaute und unbebaute Flächen zum Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes. Bestandteil des Mietobjekts ist eine – etwa 100 m × 50 m große – zweischiffige Halle aus Stahlbetonfertigteilen mit zwei flach geneigten Satteldächern, die durch eine Kehle miteinander verbunden sind. In der Vertragsurkunde – auf die wegen der weiteren Absprachen Bezug genommen wird (Kopie als K1 in der Anlagensammlung als Beistück zu dem Schriftsatz vom 27.11.1997, Bd. I d.A., im Folgenden: Anlagensammlung) – heißt es unter anderem:
„§ 9 Übergabe …
5. Der Mieter hat die Mieträumlichkeiten sowie die Freiflächen eingehend besichtigt. Der Mieter erkennt die Mieträume und Freiflächen nach Besichtigung als zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet an. Er bestätigt, dass sich das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand befindet.
Dies gilt nicht für Mängel, deren Beseitigung bei der Übergabe vom Vermieter schriftlich zugesagt wird …
6. Binnen eines Zeitraumes von 14 Tagen nach der Erteilung der in diesem Vertrag vorbehaltenen Zustimmung der Organe kann der Mieter auf seine Kosten das Dach durch einen im Einverständnis mit dem Vermieter beauftragten Sachverständigen auf seinen Zustand hin überprüfen lassen.
Ergibt diese Untersuchung eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, so verpflichtet sich der Vermieter, die für die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit des Daches erforderlichen Arbeiten auf seine eigenen Kosten durchführen zu lassen.
Für die Beseitigung der Mängel vereinbaren die Parteien eine dem jeweiligen Mangel angemessene Frist.”
„§ 11 Instandhaltung
1. Der Mieter hat das gesamte Mietobjekt und damit die angemieteten Gebäude innen und außen als auch die Freiflächen instand zu halten. Er übernimmt damit die Instandhaltung von ‚Dach und Fach’. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zu erhalten, den es bei Übergabe an den Mieter laut Übergabeprotokoll aufweist …
3. Die Instandhaltung und Instandsetzung der in § 5 Abs. 1 dieses Vertrages genannten zentralen Medienversorgungsanlagen und Räumlichkeiten obliegt dem Vermieter.”
„§ 13 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen
1. Der Mieter wird Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Gebäude oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwenig werden, unverzüglich...