Normenkette
BGB §§ 355, 495
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2016 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten nach Durchführung eines Mahnverfahrens auf Rückzahlung eines mit Vertrag vom 5./8. Juni 2007 gewährten, durch die NRW Bank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geförderten Darlehens i.H.v. 500.000 EUR nebst errechneter Zinsen von 8.184,72 EUR sowie Zinsen i.H.v. 8%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2014 in Anspruch.
Der Darlehensvertrag wurde zwischen der Klägerin und - auf Darlehensnehmerseite - der g...GmbH, dem Beklagten, R... und Sch... zu einem Zinssatz von 8,3 % p.a. geschlossen, konnte außerplanmäßig getilgt werden und war bis zum 30. Juni 2017 zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag enthielt in der Anlage unter Ziffer II. die folgende Widerrufsbelehrung:
Das Darlehen wurde an die g...GmbH ausgezahlt. Es diente wie im Businessplan vorgesehen - nach dem im Berufungsrechtszug übereinstimmenden Vortrag der Parteien, um den die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, auf die mit der folgenden Korrektur und Ergänzung im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu ergänzen sind - dem Erwerb der C... GmbH durch die g...GmbH, der sodann vollzogen wurde:
Der Beklagte war und ist - neben R... und Sch... - Gesellschafter und Geschäftsführer (nicht der C... GmbH, sondern) der Ende 2007 in die I... GmbH (im Folgenden: I...GmbH) umfirmierten II...GmbH. Diese war und ist Alleingesellschafterin der g... GmbH, deren Geschäftszweck ausweislich des Handelsregisterauszuges in der "Verwaltung eigener Vermögenswerte" bestand und die aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 19. September 2007 in C... GmbH umfirmierte.
Im Laufe des Berufungsverfahrens zahlte ein Mithaftender am 20. Juni 2017 498.380,06 EUR und am 29. Juni 2017 weitere 30.942,00 EUR auf die Forderung.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, den Darlehensvertrag bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2014, jedenfalls mit Schreiben vom 14. Juli 2015 gegenüber dem Beklagten wirksam gekündigt zu haben. Diesem stünde, da er den Darlehensvertrag als Gesellschafter der g... GmbH und damit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen habe, ein Widerrufsrecht nicht zu. Die unternehmerische Tätigkeit ergebe sich überdies aus den vom hiesigen Beklagten selbst im Verfahren 8 O 74/15 mit anwaltlichen Schriftsatz vom 2. Juni 2015 vorgetragenen Umständen.
Der Beklagte bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens vom 14. Juli 2015 und machte des Weiteren geltend, er habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. April 2015 den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen und auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Klägerin wegen Eingriffen in die Musterbelehrung nicht berufen. Er sei als Verbraucher anzusehen, denn das Halten eines GmbH-Anteils sei nicht gewerblicher Natur, sondern als private Vermögensverwaltung anzusehen; er sei hier überdies nur mittelbar mit einem Minderheitenanteil über eine Holding an der g... GmbH beteiligt.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich abgewiesen, soweit Zinsen vor dem 12. März 2015 geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - ausgeführt, jedenfalls in der Zustellung der Klage am 12. März 2015 sei eine (erneute) konkludente Kündigung des Darlehensvertrages gegenüber dem Beklagten zu sehen; die Kündigung gegenüber den übrigen Darlehensnehmern sei unstreitig.
Der Beklagte habe das Darlehen nicht wirksam widerrufen können, da ihm als Unternehmer ein Widerrufsrecht nicht zugestanden habe. Unternehmer sei jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt erbringe. Aufgrund seines eigenen Vortrags im Parallelverfahren zu mit R... beabsichtigten diversen Projekten, wie etwa dem Erwerb einer DGW-Anlage in Ä.., der Gründung einer Gesellschaft zur Herstellung und zum Vertrieb von Spezialblechen, der Übernahme der Bereiche Blech/Band von der M... in K...., dem Erwerb von A... und E..., sei von einem planmäßigen und auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichteten Handeln des Beklagten auszugehen. Den Schritt zur Formalisierung der unternehmerischen Tätigkeit habe er bereits im Frühjahr 2007 mit der Übernahme der Beteiligung unternommen. Die Zeichnung des Darlehensvertrages "für die g...." spreche ebenfalls gegen ein Verbraucherdarlehen; das Darlehen sei als Förderdarlehen auch nicht "privaten" Verbrauchern g...