Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.06.1996; Aktenzeichen 32 O 62/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder – 32 O 62/93 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 136.333,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 201.840,00 DM und für die Beklagte auf 76.472,99 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.

Am 18.09.1992 beauftragte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage eines von der Klägerin abgegebenen Angebotes vom 03.09.1992 mit der Herstellung von Verblendmauerwerk einschließlich Wärmedämmung an einem Gebäude in G. In der Folgezeit führte die Klägerin die Arbeiten aus und erteilte zunächst unter dem 23.01.1992 sowie unter dem 29.12.1992 zwei Teilrechnungen, die von der Beklagten auch bezahlt wurden. Am 04.03.1993 erstellte die Klägerin eine dritte Teilrechnung über 52.251,11 DM und am 04.05.1993 eine vierte Teilrechnung über 13.255,34 DM, wobei die Klägerin in dieser Rechnung zugleich angab, daß diese auch als Schlußrechnung zu verstehen sei. Diese beiden Rechnungen wurden von der Beklagten, die bereits mit Schreiben vom 28.04.1993 gegenüber der Klägerin Mängel hinsichtlich der Ausführung der Fassadenarbeiten angezeigt hatte, nicht bezahlt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der letzten Teilrechnung bzw. der Schlußrechnung in Höhe eines Gesamtbetrages von 65.506,45 DM.

Die Klägerin hat behauptet, das von ihr erstellte Werk weise keine Mängel auf, insbesondere entspreche dies in der Materialauswahl sowie der Ausführung den von ihr durchgeführten Verblendungsarbeiten am Bauvorhaben eines Herrn K. M. das von den Parteien als Referenzobjekt für die Ausführung der Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten gedient habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.506,46 DM nebst 13 % Zinse aus 52.251,11 DM ab dem 29.03.1993 sowie 13 % Zinsen aus 13.255,34 DM ab dem 15.04.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die von der Klägerin durchgeführten Fassadenarbeiten wiesen eine Vielzahl von Mängeln auf, die in ihrer Gesamtheit eine vollständige Neuherstellung erforderlich machten. So entsprächen die verarbeiteten Steine nicht der zwischen den Parteien vereinbarten Qualität, diese seien insgesamt minderwertig und wiesen eine Vielzahl von Abplatzungen und Rissen auf. Darüber hinaus seien die Steine nicht ordnungsgemäß im Läuferverband verlegt worden, bei einer Vielzahl von vermauerten Steinen sei das erforderliche Überbindemaß nicht eingehalten worden. Ferner hat die Beklagte Mängel an der Verfugung, der Ausbildung von Sohlbänken, der Ausführung der Horizontalsperre gegen aufsteigendes Wasser sowie der Hinterlüftung des Mauerwerks geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten in erster Instanz wird insoweit auf die Ausführungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 3–6, Blatt 156–159 der Akten) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zur Zahlung eines Betrages von 64.906,54 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15.04.1993 sowie zur Zahlung weiterer 600,00 DM Zug um Zug gegen Beseitigung eines am Sturz über einem Schaufenster vorhandenen Risses verurteilt und die Klage im übrigen, insbesondere wegen der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Zinsforderung, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die der Höhe nach unstreitige restliche Werklohnforderung fällig sei, da zwar eine Abnahme der Werkleistung der Klägerin durch die Beklagte nicht stattgefunden habe, durch die Abnahmeverweigerung der Beklagten aber die Vorleistungspflicht der Klägerin entfallen sei. Eine Verweigerung der Abnahme durch die Beklagte sei treuwidrig, da aufgrund der Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen lediglich vom Bestehen eines ...

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