Normenkette
AktG § 112 S. 1; BGB § 134
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 19.01.2013; Aktenzeichen 6 O 69/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.4.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 77.897,25 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 74.865,33 seit dem 26.8.2010 und aus EUR 3.031,92 seit dem 16.9.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 83 % der eigenen Kosten, der Gerichtskosten sowie der Kosten der Beklagten und 77 % der Kosten des Streithelfers zu tragen. Die Beklagte hat 17 % der eigenen Kosten und der Gerichtskosten zu tragen. Der Streithelfer trägt 23 % seiner Kosten selbst.
Von den Kosten zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Streithelfers haben der Kläger 76 %, die Beklagte 24 % der eigenen und der Gerichtskosten und der Streithelfer 24 % der eigenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. AG (Schuldnerin) gegen die Beklagte Bereicherungsansprüche wegen Honorarzahlungen aus einem Lizenz- und Studienvertrag sowie Spesenzahlungen geltend.
Die Beklagte, damals firmierend unter i. GmbH und vertreten durch den Geschäftsführer K. G., war aufgrund eines Beratungsvertrages vom 17.1.2005 zunächst als kaufmännischer Leiter der Schuldnerin tätig (B6, Bl. 8). Der Beratungsvertrag wurde am 9.8.2005 abgeändert und der Beklagten zugleich die Funktion des Finanzvorstandes (C ...) übertragen (B6, Bl. 13). Beide Verträge sind von dem Streithelfer als dem damaligen Vorstand der Schuldnerin sowie dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Der Aufsichtsrat der Schuldnerin, bestehend aus den Herren K. M., D. T. und M. B., genehmigte am 18.8.2005 die Verlängerung des Vertrages bis zum 30.9.2007 (B4, Bl. 5).
Auf seiner Sitzung vom 22.11.2005 bestellte der Aufsichtsrat den Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung ab dem 1.1.2006 zum Finanzvorstand der Schuldnerin (Anlagen Kläger Bl. 98) und unterzeichnete am 15.12.2006 den Anstellungsvertrag (B7, Bl. 18). Der Geschäftsführer der Beklagten wurde neben dem Streithelfer Sn. Vorstand der Schuldnerin.
Am 20.12.2005 schlossen die Schuldnerin, vertreten durch den Streithelfer, und die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, einen Lizenzvertrag (K2, Bl. 3), nach dem die Beklagte für die Schuldnerin ein EDV-gestütztes Controllingsystem erstellen sollte. Dafür erhielt sie mit Wirkung ab dem 1.1.2006 monatliche Lizenzgebühren von netto 5.000 EUR = brutto 5.960 EUR. Ein Beschluss des Aufsichtsrates zum Abschluss des Vertrages liegt nicht vor. Allerdings genehmigte der Aufsichtsrat am 12.9.2007 (Anlagen Kläger, Bl. 144, 146) die Verlängerung des Lizenzvertrages bis zum 30.11.2011 "zu unveränderten Konditionen". Der Lizenzvertrag wurde durch Vertrag vom 23.10.2007, für die Schuldnerin unterzeichnet durch den Streithelfer, entsprechend verlängert. Am 2.6.2009 hoben die Vertragsparteien, die Schuldnerin wiederum vertreten durch den Streithelfer, den Lizenzvertrag zum 30.8.2009 gegen eine Abstandszahlung von netto 105.000 EUR = brutto 124.950 EUR auf (Anlagen Kl. Bl. 7).
Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte von Januar 2006 bis Juni 2009 monatlich 5.950 EUR sowie den Abstandsbetrag von 124.950 EUR. Außerdem berechnete die Beklagte Spesen von Februar 2007 bis März 2009 i.H.v. 6.131,12 EUR, welche die Schuldnerin ebenfalls ausglich.
Neben dem Lizenzvertrag unterzeichnete die Schuldnerin, vertreten durch den Streithelfer, mit der Beklagten am 5.10.2006 einen Vertrag über eine Studie, die Auswirkungen des Emissionshandels auf die Produktion von Biodiesel untersuchen sollte. Das Honorar betrug 60.000 EUR netto = 71.400 EUR brutto (K1). Die Schuldnerin zahlte auf diesen Vertrag am 6.12.2006 einen ersten Betrag von 46.400 EUR (B2, Bl. 2) und auf Rechnung vom 2.4.2007 (B3, Bl. 3) weitere 25.000 EUR.
Der Geschäftsführer der Beklagten legte sein Vorstandsamt bei der Schuldnerin zum 30.6.2009 nieder.
Der Kläger hat zunächst Erstattung von 409.650 EUR beansprucht, die Forderung dann aber nach der Verjährungseinrede der Beklagten wie folgt reduziert:
Lizenzgebühr Januar 2007 bis Juni 2009 |
178.500 EUR |
Ablösesumme Lizenzvertrag |
124.950 EUR |
Studienvertrag 2. Rate |
25.000 EUR |
Spesen |
6.131,12 EUR |
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334.581,12 EUR |
Er hat geltend gemacht, die Abschlusskompetenz für die Verträge habe nach § 112 AktG ausschließlich beim Aufsichtsrat gelegen. Die von dem Streithelfer unterzeichneten Verträge seien nichtig und hät...