Entscheidungsstichwort (Thema)
Haustürgeschäft: Verwirkung des im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft entstandenen Widerrufsrechts
Normenkette
HTürGG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2; BGB §§ 13, 187 Abs. 2, § 361a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.06.2008; Aktenzeichen 32 O 74/07) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 30.6.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. - 32 O 74/07 - werden zurückgewiesen. Der Klagehilfsantrag lit. b wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Kommanditeinlage, hilfsweise auf Zahlung eines Verlustausgleichs in Anspruch.
Die Klägerin ist ein Immobilienfonds. Gemäß § 5 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 23.11.2006 sind 200 % der jeweiligen Pflichteinlagen der Kommanditisten als Haftsumme (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen und bilden das Gesellschaftskapital. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages haben die Kommanditisten die Kommanditeinlage im Betrage der Differenz zwischen der Hafteinlage und der Pflichteinlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung innerhalb eines Monats nach Aufgabe zur Post zu zahlen. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft mit der Begleichung ihrer Zahlungsverpflichtungen mindestens einen Monat in Verzug ist und sie über keine anderen Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten verfügt. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist durch Beschluss vom 21.7.2006 um Satz 4 ergänzt worden. Danach soll unabhängig von § 6 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft berechtigt sein, eine Zahlung aus der Differenz zwischen der Haft- und der Pflichteinlage bis zur Höhe des Gesamtbetrages von 4,3 Mio. EUR (66,61 %) zu fordern.
Scheidet ein Kommanditist durch Kündigung oder Ausschluss aus der Gesellschaft aus, so hat er gem. § 18 des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben aus der zum Ende des Auseinandersetzungszeitpunktes vorangegangenen Geschäftsjahres zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Seit dem Bilanzstichtag angefallene Gewinne und Verluste sind zeitanteilig zu berücksichtigen.
Die T. GmbH vertrieb die Investition. Sie beauftragte die W ... GmbH als Untervermittlerin.
Der beklagte Rechtsanwalt erklärte am 20.6.1994 schriftlich den Beitritt zur Klägerin mit einem Eigenkapital von 50.000 DM und einer Kommanditeinlage von 100.000 DM. Der Erklärung war eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt. Diese wies die Klägerin als Widerrufsempfängerin aus. Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung unterzeichnete der Beklagte in B. Auf der Beitrittserklärung befindet sich der Stempel einer weiteren, derzeit als I. mbH firmierenden Vermittlungsgesellschaft.
Der Beklagte zahlte die Pflichteinlage. Sein Kommanditanteil i.H.v. 100.000 DM macht einen Anteil von 0,296 % vom Gesellschaftskapital i.H.v. 12.910.210 EUR aus.
Mit vorab per Fax versandtem Schreiben vom 8.6.2005 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner Beitrittserklärung. Das Widerrufsschreiben ging am gleichen Tag bei der Klägerin ein.
Die Parteien streiten, ob die Erklärung des Widerrufs der Beitrittserklärung wirksam ist.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 24.6.2005 den Beklagten, der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz per 8.6.2005 zuzustimmen. Sie teilte weiter mit, sie gehe vom Einverständnis des Beklagten aus, wenn dieser sich bis zum 8.7.2005 nicht äußere.
Die Klägerin beschloss 2006, insgesamt 4,3 Mio. EUR der ausstehenden Kommanditeinlage einzufordern. Mit Schreiben vom 18.10.2006 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den auf ihn entfallenden Anteil von 66,61 %, nämlich 17.031,02 EUR bis zum 18.11.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für die Einforderung der ausstehenden Kommanditeinlage hätten vorgelegen. Sie hat deshalb gemeint, der Beklagte habe jedenfalls eine offene Kommanditeinlage i.H.v. 50.000 DM zu leisten. Auch im Falle des Widerrufs seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Unabhängig davon, dass das Geschäft und die Beitrittserklärung des Beklagten nicht auf eine Haustürsituation zurückgingen, habe der Beklagte ein Widerrufsrecht verwirkt. Im Schriftsatz vom 17.1.2008 führte die Klägerin aus, dass sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 24.6.2005 angebote...