Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 13.12.2006; Aktenzeichen 21 F 181/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Nauen vom 13. Dezember 2006 aufgehoben und das Schlussurteil des Amtsgerichts Nauen vom 3. Januar 2007 abgeändert.
Der Kläger wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Bezirksamts W... von B... vom 14. Dezember 2000 (Beurk.-Reg.-Nrn. 1024/2000 und 1025/2000) verurteilt, an jede der Beklagten zu Händen des gesetzlichen Vertreters monatlichen Unterhalt wie folgt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:
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je 187 EUR für die Monate Januar bis Juni 2005,
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je 143 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2005,
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je 158 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2006,
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je 142 EUR in den Monaten Januar bis Juni 2007,
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je 52,7 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO für die Zeit ab Juli 2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 19 % und den Beklagten zu 81 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts ab Januar 2004.
Der Kläger ist der Vater der am .... 1990 geborenen Beklagten zu 1. und der am ... 1991 geborenen Beklagten zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 verpflichtete sich der Kläger, für jede der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 107 % des Regelbetrages abzüglich 135 DM Kindergeldanteil zu zahlen.
Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe ist das Kind B..., geboren am ... 2003, hervorgegangen.
Mit Schreiben vom 1.6.2006 forderte der Beistand der Beklagten den Kläger auf, den Unterhalt in der titulierten Höhe zu zahlen. Im Schreiben vom 10.7.2007 errechnete der Beistand einen Unterhaltsrückstand per 31.7.2006 von insgesamt 8.327 EUR. Der Kläger verlangte mit Anwaltsschreiben vom 27.7.2006 Herabsetzung des Unterhalts. Dieses Begehren verfolgt der Kläger, nachdem sich der Beistand ablehnend geäußert hat, mit der vorliegenden Klage weiter.
Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 13.12.2006 hat das Amtsgericht den Kläger unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 verpflichtet, an jede der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Durch Schlussurteil vom 3.1.2007 hat das Amtsgericht die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen.
Gegen beide Urteile wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:
Ein höheres Einkommen, als gegenwärtig bezogen, könne er nicht erzielen. Er arbeite 40 Stunden in der Woche und leiste darüber hinaus Überstunden. Für den Weg zur Arbeit wende er täglich weitere zwei Stunden auf. Seine Ehefrau sei Krankenschwester mit Wechselschicht. Vor diesem Hintergrund sei er nicht in der Lage, noch eine Nebentätigkeit auszuüben.
Der Kläger beantragt,
das Teil-Anerkenntnisurteil vom 13.12.2006 aufzuheben und unter Abänderung des Schlussurteils vom 3.1.2007 die Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 dahin abzuändern, dass er für jede Beklagte nur noch monatlichen Unterhalt von 251 EUR im Jahr 2004, von 106 EUR im Jahr 2005 und von 141 EUR ab Januar 2006 zu zahlen hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts für die Zeit vor August 2006 komme schon mangels In-Verzugsetzung nicht in Frage. Im Übrigen habe der Kläger seine Einkünfte in den Jahren 2006 und 2007 nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gelte für die behauptete Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus seiner zweiten Ehe.
B.
I.
Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 13.12.2006 aufzuheben. Dieses Teilurteil hätte wegen möglicher Widersprüchlichkeit zum Schlussurteil nicht ergehen dürfen.
Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO ist, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rz. 7). Die Gefahr der Widersprüchlichkeit ist vorliegend gegeben. Das Amtsgericht hat durch das Teilurteil den titulierten Unterhalt für jede der Beklagten auf 100 % des Regelbetrages herabgesetzt. Wenn der Kläger, der mit seinem Herabsetzungsbegehren zumindest teilweise in einem Umfang, der unter 100 % des Regelbetrags liegt, Erfolg hätte, würde sich ein Schlussurteil, das diesem Erfolg Rechnung trägt, in Widerspruch zu dem Teilurteil, durch das 100 % des Regelbetrages tituliert worden sind, setzen. Insofern liegt der Fall bei einer Abänderungsklage, wie vorliegend, anders als bei einer Leistungsklage, bei der grundsätzlich ein anerkannter Teilbetrag durch Anerkenntnis-Teilurteil zuerkannt werden kann.
II.
Soweit es die Anfec...