Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2020, Az.: 2 O 581/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.904,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 69% und die Beklagte 31%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges VW Sharan 2,0 TDI auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Motor EA 189 des Herstellers VW ausgestattet.
Die Klägerin (handelnd unter der Firma ... ...) kaufte am 31. Januar 2012 von der Autozentrum ... ...einen damals ein Jahr alten VW Sharan zu einem Preis von 28.395,01 Euro (brutto) / 23.861,35 Euro (netto) mit einem Kilometerstand von 4.439 km.
Der von der Beklagten hergestellte Motor des Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.
Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.
Im Jahre 2017 ließ die Klägerin das Software-Update ausführen. Am 1. Juni 2018 veräußerte sie das Fahrzeug mit einer Laufleistung von inzwischen 239.255 km zu einem Preis von 3.000,00 Euro weiter.
Mit Klageschrift vom 31. Dezember 2019, welche am 14. Februar 2020 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Zahlung des Bruttokaufpreises abzüglich des Verkaufserlöses aus dem Weiterverkauf sowie eines (maximal 19.295,01 Euro betragenden) Nutzungsersatzes nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr die individuelle Betroffenheit des Fahrzeugs bis in das Jahr 2017 hinein nicht klar gewesen sei. Sie habe weder 2015 noch 2016 einen Grund zur Annahme gehabt, dass ihr Fahrzeug betroffen sei. Erst durch ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes im Jahre 2017 sei ihr dies bewusst geworden. Selbst wenn von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits 2015 auszugehen wäre, sei dem Fahrzeug mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden, wodurch die Verjährungsfrist erneut in Gang gesetzt worden sei.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und u. a. behauptet, dass die Klägerin bereits 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Diesel-Skandal gehabt habe.
Das Landgericht hat die Klage (nach persönlicher Anhörung der Klägerin) mit Urteil vom 19. Juni 2020, auf das wegen der Antragstellung und der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 ZPO) Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen, da die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2015 hätte Kenntnis erlangen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Ansprüche seien nicht verjährt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Berufungsbeklagte unter Abänderung des am 19. Juni 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 581/19, zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 20.861,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten ü...