Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 29.12.1995; Aktenzeichen 1 O 406/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten wird das am 29. Dezember 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 406/94 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,40 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 12.201,10 DM seit dem 01. Dezember 1994, dem 03. Januar 1995, dem 01. Februar 1995 und dem 01. März 1995 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 97.608,80 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Februar 1994 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, der P. GmbH, die im März 1990 aus der Fahrbereitschaft der ehemaligen SED-Bezirksleitung P. entstanden ist. Am 12. März 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH geschlossen und die GmbH wurde am 27. April 1990 in das Handelsregister Potsdam eingetragen. Seit März 1990 nutzt sie Gebäude und Freiflächen des Geländes „Am …” in P. Grundbesitz und Gebäude standen zu dieser Zeit im Eigentum des organisationseigenen Betriebes (OEB) F. der ehemaligen SED, der gemäß § 20 b des Parteiengesetzes der ehemaligen DDR der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt bzw. die Klägerin unterstellt ist.
Am 22. März 1990 schlossen der OEB F. und die Gemeinschuldnerin einen Nutzungsvertrag über die oben bezeichneten Gebäude- und Grundstücksflächen. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien ein zu entrichtendes Nutzungsentgelt in Höhe von 15.000,00 M/DDR jährlich und einen Nutzungszeitraum von 99 Jahren. Der Gemeinschuldnerin wurde gestattet, auf eigene Kosten bauliche Veränderungen, einschließlich von Rekonstruktions- und Erweiterungsmaßnahmen, vorzunehmen. Hierbei vereinbarten die Parteien, daß bei Beendigung des Nutzungsvertrages der Gemeinschuldnerin ein Wertersatzanspruch zustehen sollte. Am 02. Oktober 1990 änderten die Parteien den Nutzungsvertrag durch eine Nachtragsvereinbarung dahingehend ab, daß mit Wirkung vom 01. Oktober 1990 von der Gemeinschuldnerin ein Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 13.094,14 DM zu entrichten war und die Laufzeit des Vertrages auf 25 Jahre beschränkt wurde.
In zeitlichem Zusammenhang zu dem Abschluß des vorbezeichneten Nutzungsvertrages und seines Nachtrages hat die PDS, die Rechtsnachfolgerin der SED, verschiedene Kauf- und Darlehensverträge mit der Gemeinschuldnerin geschlossen, durch die diese zu wirtschaftlich äußerst günstigen Konditionen mit beweglichen Vermögensgegenständen und Kapital ausgestattet wurde. In der Zeit vom 27. April 1990 bis zum 26. Juni 1990 kam es durch insgesamt sieben geschlossene Darlehens- und Kaufpreisdarlehensverträge zu einer Vermögensverschiebung aus dem Vermögen der PDS zu Gunsten des Vermögens der Gemeinschuldnerin in einer Gesamthöhe von 1.801.901,23 DM.
Im Zuge der Unterstellung des Vermögens der PDS und ihrer Nachfolgerorganisationen sowie des Vermögens der Massenorganisation der DDR unter die Treuhänderschaft der Treuhandanstalt kamen die Treuhandanstalt und die Gemeinschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt unstreitig überein, daß die Gemeinschuldnerin unter Berücksichtigung von ihr nicht mehr genutzter Teilflächen des Geländes monatlich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 12.201,10 DM zu entrichten habe. Die Gemeinschuldnerin leistete diese Zahlungen bis einschließlich Oktober 1994.
Im Jahre 1993 ließ die Gemeinschuldnerin in den genutzten Gebäuden Modernisierungsarbeiten (Sanitär- und Installationsarbeiten) vornehmen. Die ihr hierfür entstandenen Kosten beliefen sich auf 44.471,68 DM. Malerarbeiten erbrachte die Gemeinschuldnerin in Eigenleistung, deren unbestrittenen Wert sie mit 14.000,00 DM bezifferte.
Durch Bescheid des Sekretariates der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 17. April 1991 wurde festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin als eine mit der PDS wirtschaftlich verbundene juristische Person anzusehen ist und deshalb der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt unterliegt. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. Juni 1992 ordnete die Treuhandanstalt an, daß die Gemeinschuldnerin das oben näher bezeichnete Grundstück innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang des Bescheides zu räumen und an sie herauszugeben hatte. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 1992 – 26 A 471/92 – wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinschuldnerin gegen den vorerwähnten Bescheid wiederhergestellt.
Auf Grund der Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt (Treuhandans...