Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 16.01.2006; Aktenzeichen 5 O 78/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az.: 5 O 78/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die erteilte und aufgehobene Baugenehmigung vom 25. Juli 1994 wegen der Bebauung ihres Grundstücks S. Allee 7a, S., Flurstück 71/2, Flur 10 der Gemarkung S., entstanden ist bzw. künftig entstehen wird, soweit der Schaden auf Investitionen und Baumaßnahmen der Klägerin bis einschließlich zum 28. Februar 1995 beruht und es sich nicht um Schäden handelt, für welche die Klägerin auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag bzw. eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit durch die Inanspruchnahme ihrer damaligen Anwälte wegen Pflichtverletzung des Anwaltvertrages schuldhaft versäumt hat und zwar des Rechtsanwaltes G. L. im Zusammenhang mit dessen Tätigwerden beim 1. Baustopp im Jahr 1994 und der Rechtsanwältin S. H. im Zusammenhang mit deren Tätigwerden beim 2. Baustopp im Jahr 1995.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt im Wege einer Teilklage - nach einer eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht - von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen der am 25. Juli 1994 erfolgten Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den hierzu ergangenen Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2008 verwiesen. Für das Berufungsverfahren ist noch Folgendes zu ergänzen:
Nachdem die Klägerin am 11. Oktober 1994 mündlich und am 19. Oktober 1994 schriftlich Widerspruch gegen die Baueinstellungsverfügung vom 6. Oktober 1994 eingelegt hatte, erließ das Verwaltungsgericht Cottbus auf ihren Antrag am 3. November 1994 (Az.: 1 L 348/94) eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten. Daraufhin hob der Beklagte mit Wirkung zum 18. November 1994 seine Baueinstellungsverfügung zunächst mündlich auf. Mit dem stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1995 erfolgte sodann auch eine schriftliche Aufhebung der Baueinstellungsverfügung durch den Beklagten.
Hinsichtlich des von dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Nachbarwiderspruchs vom 2. September 1994 ordnete das Verwaltungsgericht Cottbus am 21. Februar 1995 (Az.: 1 L 6/95) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. In der Folge erließ der Beklagte am 28. Februar 1995 eine mündliche und am 3. März 1995 eine schriftliche Baueinstellungsverfügung. Zugleich erteilte er der Klägerin ein Betretungsverbot und untersagte ihr die Nutzung des Gebäudes. Durch die von der Klägerin am 8. März 1995 erwirkte einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Az.: 1 L 73/95) wurde zwar die Nutzungsuntersagung in wesentlichen Teilen aufgehoben; die Baueinstellungsverfügung blieb jedoch in Kraft.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Fertigstellung des Bauvorhabens zum 16. Januar 1995 an und verwies hierbei auf eine Baubesichtigung vom 28. Februar 1995, bei der sich ein Mitarbeiter des Beklagten von der Fertigstellung überzeugt haben soll. Der tatsächliche Zeitpunkt der baulichen Fertigstellung ist zwischen den Parteien im Streit.
Gegen das ihm am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 18. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. April 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin entfalle bereits auf Tatbestandsebene, weil es an einer ausreichenden Verlässlichkeitsgrundlage für die getätigten Investitionen gefehlt habe. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung habe sich für die Klägerin vielmehr von vorneherein aufgedrängt. Ein Anspruch sei auch ausgeschlossen, da sie es schuldhaft unterlassen habe, gegen die für einen - möglichen - Schaden kausale Abrissverfügung einen Rechtsbehelf zu gebrauchen. Im Übrigen habe das Landgericht nicht erkannt, dass der Klägerin das Mitverschulden der von ihr beauftragten Rechtsanwälte zuzurechnen sei. Die im Zahlungstenor enthaltenen vermeintlichen Schadensersatzpositionen seien zudem bereits unberechtigt, da es sich um Sowieso-Kosten der Klägerin handele. Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, der Klägerin sei solange...