Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 32 O 736/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen VII ZR 5/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam vom 14.10.1999 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.932,55 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.9.1998 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage insgesamt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit erster Instanz fallen dem Kläger zu 11 % und der Beklagten zu 89 % zur Last.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Klägers dieser selbst 11 % und die Beklagte 89 %,

die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: A.-GbR), der neben ihm der Widerbeklagte zu 2. angehört, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar für die nicht ausgeführten Arbeiten der Bauabschnitte II und III des Bauvorhabens ... in G. i.H.v. 57.500 DM aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte die A.-GbR mit Architektenverträgen vom 16.5.1994 und Nachtrag vom 18.11.1994 mit den Leistungsphasen 5 bis 9 für die Modernisierung und Instandsetzung von 36 Wohneinheiten und Dachaufstockung von 18 Wohneinheiten sowie mit den Leistungsphasen 6 bis 9 für den Neubau von 5 Mietwohnhäusern und einem Gebäude für behindertengerechtes Wohnen (...-Heim).

Mit der Errichtung der Neubauten (Haus 1 =... 16 A, Haus 2 = 44, Haus 3 = 42, Haus 4 = 36, 38, 46 und 48, Haus 5 = 40, Haus 6 = 34) beauftragte die Beklagte mit VOB-Bauverträgen vom 23.9.1994 die Firma R. G. Bauunternehmung GmbH (später: G. Hoch- und Tiefbau GmbH, im Folgenden: G. GmbH) zu einem Pauschalpreis von insgesamt 10.450.000 DM. Zuzüglich unstreitig vereinbarter Nachträge belief sich das Auftragsvolumen auf insgesamt 10.644.214 DM - der Kläger beziffert die Nachtragssumme auf insgesamt 404.491,59 DM. Die G. GmbH erbrachte die Leistungen, geriet allerdings gegen Ende der Bauausführung unter Zeitdruck, der dazu führte, dass sie die Dämmungsarbeiten im Dach nur unzureichend ausführte und deshalb mehrfach seitens der Architekten gerügt wurde. Sie baute entgegen der Leistungsbeschreibung im Bauvertrag, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 477 × d.A. verwiesen wird, keine diffusionsfähige Unterspannbahn zur Dachabdichtung ein. Ferner wurden die Stahlträger der Dachgeschosswohnungen nicht zusätzlich gedämmt und die Kelleraußenwandisolierung und die Regenentwässerung waren mangelhaft ausgeführt.

Nachdem Teilabnahmen betreffend jedes der Häuser bis Ende 1995 stattgefunden hatten, stellte die G. GmbH ihre Arbeiten im August 1996 gänzlich ein; mit Beschluss vom 1.5.1998 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Noch vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte die G. GmbH ihren ausstehenden Restwerklohn vor dem LG Berlin - Az.: 100 O 228/97 - gegen die Beklagte eingeklagt; diese hatte Widerklage erhoben und dabei u.a. die Kosten für die Beseitigung der Mängel an der Kelleraußenwandisolierung geltend gemacht; dem Kläger war der Streit verkündet worden. Nach Übernahme des Rechtsstreits durch den Gesamtvollstreckungsverwalter schlossen die Parteien am 12.5.1999 einen Vergleich des Inhalts, dass Klage und Widerklage zurückgenommen werden. Die Beklagte, die auf die Werklohnforderung der G. GmbH 9.448.567,10 DM bezahlte, obwohl die Widerbeklagten lediglich 8.111.987,32 DM freigegeben hatten, ließ die Mängel an der Kelleraußenwandisolierung durch die I. für 159.484,88 DM beseitigen, für die Beseitigung der Mängel der Regenentwässerung wandte sie 103.927,90 DM auf.

Ein im Jahre 2002 vom Gesamtvollstreckungsverwalter gegen die Beklagte vor dem LG Berlin angestrengter Rechtsstreit auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehaltes (Az.: 100 O 137/02) endete durch Abschluss eines Vergleiches am 14.1.2004, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von 80.000 EUR verpflichtete.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.500 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.9.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 280.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat im Wege der Aufrechnung eine Überzahlung der mit Rechnung vom 19.8.1998 abgerechneten Leistungen der A.-GbR für den Bauabschnitt I mit der Behauptung geltend gemacht, das Honorar, basierend auf den tatsächlichen anrechenbaren Baukosten von 2.262.993,61 DM, betrüge le...

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