Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen 14 O 93/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 15.5.2013 - 14 O 93/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.500,00 EUR festgesetzt, für den Antrag zu 1.) auf 12.500,00 EUR und für den Antrag zu 2.) auf 4.000,00 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Moped stürzte und schwer verletzt wurde.

Der am 19.7.1989 geborene Kläger erwarb im August 2008 in der F ... Niederlassung der Beklagten einen Motorradhelm (Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet). Am 6.4.2009 fuhr er gegen 18:35 Uhr mit dem Moped Simson mit dem Kennzeichen ... auf dem ...-Damm Höhe Nummer 94 in S. mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h. Dabei hatte er den Motorradhelm auf. Aus ungeklärten Umständen stieß er während dieser Fahrt mit dem Vorderrad seines Mopeds an die rechte Bordsteinkante. Er kam von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Der Schutzhelm wurde dabei beschädigt, der Kläger wurde schwer verletzt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Er behauptet, der von der Beklagten erworbene Helm sei mangelhaft gewesen, ein solcher Helm hätte bei einem Unfall, wie dem geschilderten, nicht brechen dürfen. Aus dem Umstand, dass der Helm beschädigt und der Kläger am Kopf verletzt wurde, ergebe sich, dass der Helm nicht den nach Vertrag und Verwendungszweck vorauszusetzenden Schutz geboten habe. Die Beklagte habe den Helm als "Integralhelm mit erwiesenermaßen bestem Schutz" oder "bestmöglicher Sicherheit" sowie "Integralhelm aus schlagfestem ABS, geprüft nach ECE 22.05" veräußert. Die nach der ECE-Norm 22.05 geforderte Verteilung auftreffender Kräfte habe der Helm nicht ausreichend geboten. Dies habe zu den Verletzungen und weiteren Folgen bei dem Kläger geführt. Das diesbezüglich angemessene Schmerzensgeld beziffert der Kläger mit mindestens 12.500 EUR.

Der Kläger hat vor dem LG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 12.500,00 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2011 sowie weitere 837,52 EUR zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher auf die Schädigung nach dem Unfall vom 6.4.2009 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Es ist - ohne Beweisaufnahme - davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Helm den Anforderungen der ECE 22.05 entsprochen habe, was sich aus der entsprechenden Zertifizierung ergäbe. Danach könne nicht gefordert werden, dass Motorradhelme dieser Art bei dem vom Kläger beschriebenen Aufprall auf die Laterne nicht beschädigt werden und den Träger vor Verletzungen jeder Art schützen. Es gäbe auch sonst keinen Erfahrungssatz, dass jemand bei einem Unfall, wie der Kläger ihn geschildert habe, beim Tragen eines solchen Helmes nicht oder weniger verletzt werde, als es hier der Fall gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss auch nicht mehr zugesichert oder versprochen, als dass der Helm der genannten Zertifizierung entspräche.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Schmerzensgeld und Schadensersatz weiter. Er ist der Auffassung, allein aus der Zertifizierung des Helms lasse sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass dieser die dem Vertrag zu Grunde liegende Beschaffenheit aufgewiesen habe. Insbesondere habe das LG verkannt, dass sich seine Aufprallgeschwindigkeit bei dem beschriebenen Unfallhergang nach dem Berühren der Bordsteinkante weiter verringert habe, so dass er mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h an die Laterne geprallt sein müsse. Unter diesen Voraussetzungen habe der Helm nicht brechen dürfen. Dies hätte sich durch eine Beweisaufnahme feststellen lassen können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 15.5.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 12.500,00 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2011 sow...

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