Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 04.10.2000; Aktenzeichen 3 O 144/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2000, Az.: 3 O 144/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars I. K. in L. vom 30. Dezember 1994 – Urkunde Nr. … – wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 117.000,00 Euro abzuwenden, sofern er nicht vor seiner Vollstreckung in gleich lautender Höhe Sicherheit leistet. Jede Partei kann Sicherheitsleistung durch je schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.
Beschwer des Klägers: |
88.791,97 EUR |
(= 173.662,00 DM) |
Beschwer der Beklagten: |
105.837,42 EUR |
(= 207.000,00 DM). |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Grundstücksmiteigentumsanteil.
Er ließ am 09.12.1994 gemäß Urkunden-Nr. … des Notars N. aus D. einen Treuhandvertrag zwischen ihm und der K. Treuhandgesellschaft mbH (K.) beurkunden, verbunden mit deren unwiderruflicher Bevollmächtigung zur Abwicklung des Erwerbes eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an einem noch zu bebauenden Wohngrundstück. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des eben umrissenen Treuhandvertrages genannt wurden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht wurden, sowie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich wurden. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art. Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten. Der Treuhänder war insbesondere bevollmächtigt, Verträge zu schließen, gerichtet auf: