Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Schadensersatzes wegen eines behaupteten HWS-Traumas nach Verkehrsunfall im Bereich der sog. "Harmlosigkeitsgrenze".
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.9.2004 Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussicht abgelehnt und mit Beschluss vom 27.10.2004 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen - VI ZR 47/04.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.07.2003; Aktenzeichen 15 O 9/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.7.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) - 15 O 9/01, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus einem nunmehr fast 9 Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall materiellen und immateriellen Schadensersatz, den sie damit begründet, dass sie entsprechend ihrer Behauptung aufgrund des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, an dessen Folgen sie noch heute leide. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das LG hat die Klage abgewiesen und hat, gestützt auf das eingeholte interdisziplinäre Gutachten, gemeint, ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw Renault zwischen 4,7 und 9,2 km/h gelegen habe, seien nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. H. und D. die von der Klägerin behaupteten Verletzungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 19.2.1994 zurückzuführen. Soweit die behandelnden Ärzte der Klägerin Dr. St. und Prof. Dr. E. als sachverständige Zeugen geäußert hätten, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, seien deren Befunde nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. D. im Wesentlichen unspezifisch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 11.7.2003 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 8.8.2003 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie meint, obwohl die beiden sachverständigen Zeugen nachvollziehbar und begründet eindeutig zu der Erkenntnis gekommen seien, dass die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen auf das Unfallereignis kausal zurückzuführen seien, habe sich das LG hierüber hinweggesetzt und sei ausschließlich trotz eigener in der Urteilsbegründung geschilderter Zweifel dem Gerichtsgutachten gefolgt. Es habe sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. D. gestützt, wonach die Befunde des Dr. St. und des Prof. Dr. E. unspezifisch seien, ohne die Sachverständigen noch einmal mit den Aussagen der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert zu haben. Unverständlich seien auch die Ausführungen des LG zu den Verletzungen des Kopfflügelbandes. Die Aussagen des Prof. Dr. E. seien geeignet gewesen, das gerichtlich eingeholte Gutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb es erforderlich gewesen sei, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Ein entsprechender Beweis werde nochmals angetreten, wobei zweckmäßigerweise ein kombiniertes neurologisch/orthopädisches Gutachten eingeholt werden sollte. Dem medizinischen Gutachten komme kein höherer Beweiswert zu als den Aussagen der sachverständigen Zeugen. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit und Überzeugungskraft des technischen Gutachtens. Entgegen der Ansicht des LG habe der Gutachter die Einwendungen der Klägerseite auch nicht in seinem ergänzenden Gutachten ausgeräumt. Er habe sich zur Frage der Beschädigung an den Fahrzeugen weniger danach gerichtet, welche Ergebnisse hierzu die Beweisaufnahme ergeben habe, sondern er habe die für ihn als angemessen erachteten Beschädigungen zugrunde gelegt und habe nicht beachtet, dass am Fahrzeug, in dem die Klägerin gesessen habe, durchaus ein Schaden entstanden sei. Die Halterin des Fahrzeuges B habe ausgesagt, dass Feststellungen im Nachhinein ergeben hätten, dass die Aufhängung für das Reserverad, welches sich unter dem Kofferraum befunden habe, geklemmt habe, was für einen erheblichen Kraftanstoß spreche.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen
a) als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der bei dem Unfall am 19.2.1994 erlittenen Gesundheitsschäden nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) als Gesamtschuldner an sie 5.155 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 11.1.1999 zu zahlen,
c) als Gesamtschuldner an sie weitere 6.498,72 Euro n...