Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.04.2007; Aktenzeichen 6 O 254/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. April 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O 254/05) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheiten durch, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Beklagten um 204.330,71 Euro. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.
Gründe
I.
Die Klägerin macht eine Restwerklohnforderung aus vorzeitig beendetem Bauvertrag - nach Auftragsentziehung seitens der Beklagten am 01.09.2007 - geltend. Die Beklagten haben neben einer Hauptaufrechnung wegen eines überschießenden Betrages Widerklage erhoben mit der Begründung, sie hätten wegen Vertragsverletzung der Klägerin fristlos kündigen dürfen, wodurch ihnen Mehraufwendungen entstanden seien.
Zum Sach- und Streitstand erster Instanz im Übrigen nimmt der Senat auf den Tatbestands-Teil der Gründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Soweit dem vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien besondere rechtliche Bedeutung beizumessen ist, wird er unter Ziffer III. der Gründe im Einzelnen Erwähnung finden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 101.153,37 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen hat die Klägerin - hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hilfsweise - beantragt wie vom Landgericht erkannt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 188.029,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kammer hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Beklagten habe kein Recht auf außerordentliche Kündigung des Bauvertrages zugestanden. Es handele sich vielmehr um eine so genannte freie Kündigung. Daher sei der der Höhe nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Vergütung der nicht erbrachten Werkleistungen ebenso zu bejahen wie der schon dem Grunde nach unbestrittene Anspruch auf Vergütung der vollzogenen Arbeiten. Letzterer sei auch nicht wegen der Hauptaufrechnung der Beklagten mit Schadenersatzansprüchen erloschen, die sie ausschließlich aus der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung herleiteten. Auch auf die Rechtsausführungen des Landgerichts wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie begehren weiter die vollständige Klageabweisung, wobei sie, wie schon in erster Instanz, gegen den Werklohnanspruch für erbrachte Leistungen die Hauptaufrechnung erklären, diese also nach Grund und Höhe unstreitig stellen, einen Anspruch für nicht erbrachte Leistungen schon dem Grunde nach leugnen und ihre Widerklage aufrecht erhalten, allerdings in reduziertem Umfang , nämlich in Höhe von noch 109.875,99 EUR statt bisher 188.029,20 EUR.
Die Beklagten vertreten auf der Grundlage ihres bereits in erster Instanz unterbreiteten und, was den Inhalt der vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien angeht, im Wesentlichen unstreitigen Sachvortrags nach wie vor die Auffassung, ihnen sei wegen nachhaltiger Vertragsverletzung seitens der Klägerin am 01.09.2005, dem Tag ihrer außerordentlichen Kündigung, eine Weiterführung des Bauvertrages nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Kammer habe, so meinen sie, den Sachverhalt nicht hinreichend erfasst und im Übrigen rechtlich unzutreffend gewürdigt. In diesem Zusammenhang behaupten sie erneut, ausschließlich die Klägerin sei es gewesen, die es versäumt habe, rechtzeitig die von ihr geschuldeten (weiteren) Planunterlagen vorzulegen und ihre Freigabe durch den Prüfingenieur zu erwirken. Der weitere Planungsbedarf beruhe auf nichts anderem, so argumentieren die Beklagten, als darauf, dass die Klägerin in zwei wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Planung abgewichen sei, nämlich bei der Errichtung der Bodenplatte (Ausführung in Stahlfaserbeton) und des Kellermauerwerks (gemauert statt aus Stahlbeton). Mit den Änderungen seien sie, die Beklagten, lediglich unter dem Vorbehalt einverstanden gewesen, dass keine Verzögerungen des Bauablaufs entstehen würden und die Klägerin eventuelle Kosten für die Erstellung der Pläne und deren Genehmigung selbst tragen werde. Die Beklagten tragen im Einzelnen vor, dass und warum sich ihrer Auffassung nach allein die Kl...