Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 01.04.2011; Aktenzeichen 3 O 257/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer der Eheleute K.... Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K... in Anspruch, das sich in der Nacht vom 5./6. Juni 2007 ereignete. Das Grundstück der Eheleute K... in D... liegt an einem ehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zum Grundstück der Eheleute K... hin eine Böschung aufweist. In östlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstück der Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagten verbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerung des Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eine Ackerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und ein Gefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.

Am 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, in dessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze bei gleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dass Wasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dort staute.

Im Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund der aufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und dem Grundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. In der Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen Niederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten, überwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen das Wasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach der Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K... teilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück und stauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigene Entwässerung der Eheleute K... konnte die Wassermengen nicht mehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerin hätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porös gewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehenden unstreitigen Feststellungen verwiesen.

Außerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:

Die Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auch der Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassung vertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächen nicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des Baugebietes "Am Bahndamm" jedenfalls dafür sorgen müssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließenden Niederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschützt würden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichen Bemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen und ausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch bei gewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder bei Bodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerung führten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlich die Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt. Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfalls nach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einen ausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahren und in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zu Überschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb des Bahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dort versickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystem hinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächen anhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretenden Niederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutung des Grundstücks der Eheleute K... am Schadenstag nicht gekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nicht außergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in den späten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qm niedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. Mä...

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