Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 6 O 182/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. März 2023, Az. 6 O 182/16, abgeändert und insgesamt unter Berücksichtigung der Klageerweiterung in dem Berufungsverfahren wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 7.927,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2024 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.063,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Herstellung einer sogenannten Trespa-Verkleidung des Eingangsbereiches eines Einfamilienhauses in L..., Ortsteil S....
Die vom Beklagten beauftragte Architektin, die Zeugin K...-N..., bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten handelt, wandte sich mit E-Mail vom 17. Juni 2015 unter Beifügung einer Zeichnung (Anlage B1) an die Klägerin und erbat für ein privates Bauvorhaben die Verkleidung einer Wandscheibe an der Außenfassade mit Trespa.
Die Parteien führten zunächst einen ersten Ortstermin durch, woraufhin die Klägerin das Angebot vom 3. Juli 2015 erstellte, die Trespa-Verkleidung des Eingangsbereiches zu einem Einheitspreis von 210,00 EUR netto je Quadratmeter herzustellen. Die Architektin erklärte mit E-Mail vom 13. August 2015, das Angebot anzunehmen.
Es fand ein weiterer Ortstermin statt, bei dem sich die Fassadenoberfläche in dem Zustand befand, in dem die Montage der Oberflächenkonstruktion erfolgt ist, und bei dem der Zeuge B... den Baukörper aufmaß.
Die Klägerin stellte nach Beginn ihrer Arbeiten und bei Montage der Unterkonstruktion fest, dass es Abweichungen zu der Zeichnung gibt. Die Architektin übermittelte der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 4. November 2015 eine weitere Zeichnung (Anlage B 2).
Am 1. Dezember 2015 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Nachtragsangebot wegen der Überarbeitung der Konstruktionszeichnungen und zusätzlicher Aufwendungen über 1.202,00 EUR netto. Dies wies die Architektin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zurück und forderte die Klägerin gleichzeitig auf, die vereinbarte Leistung bis zum 31. Dezember 2015 zu erbringen.
Die Klägerin beendete ihre Arbeiten im Januar 2016 und legte am 25. Januar 2016 Schlussrechnung über 7.048,86 EUR netto / 8.388,14 EUR brutto auf der Grundlage des Angebotes vom 3. Juli 2015, welche der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zurückwies.
Die Klägerin legte am 14. März 2016 Rechnung über weitere 1.102,00 EUR netto / 1.311,38 EUR brutto auf der Grundlage eines Nachtragsangebotes vom 1. Dezember 2015.
Die außergerichtliche, auch anwaltliche Aufforderung des Beklagten zur Zahlung des nach Ansicht der Klägerin ausstehenden restlichen Werklohns in Höhe von insgesamt 9.699,52 EUR brutto blieb erfolglos.
Der Beklagte forderte die Klägerin in seiner Klageerwiderung vom 5. Dezember 2016 zur Mängelbeseitigung bis zum 22. Dezember 2016 auf. Mit Schreiben vom 15. April 2021 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, die gerügten Mängel teilweise beseitigen zu wollen und forderte den Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2021 auf, das Angebot zur Mängelbeseitigung bis zum 20. Mai 2021 anzunehmen.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19. Mai 2021 den Rücktritt vom Werkvertrag und kündigte diesen vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Bezahlung des Werklohnes einschließlich des Nachtrags verpflichtet. Sie hat behauptet, dass Hintergrund der Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausführung ihrer Arbeiten und den Zeichnungen eine zusätzliche Dämmung des zu bearbeitenden Fassadenteils gewesen sei. Nach den daraufhin von der Architektin mit E-Mail vom 4. November 2015 übersandten korrigierten Zeichnungen habe der Bereich oberhalb als auch unterhalb des Vordaches in zwei identische Platten aufgeteilt werden sollen, was vorher anders gewesen sei und deshalb eine Umplanung und folglich auch den Nachtrag erfordert habe. Das Werk sei insgesamt mangelfrei und abnahmefähig.
Die Klägerin hat zudem die Auffassung vertreten, die VOB/B sei wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen worden, da der Beklagte durch die von ihm beauftragte Architektin vertreten worden sei. Die Zusendung einer Schlussrechnung enthalte die Erklärung über die Fertigstellung der Leistung, so dass hier die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 Z...