Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 21.11.2008; Aktenzeichen 1 O 330/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (1 O 330/08) teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit es seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt hat (Urteilsausspruch Nr. 3).

Die Kosten des Rechtsstreits (aller Rechtszüge) tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem ..., ..., Park und Schloss ..., Schloss ..., Jagdschloss ... sowie die .... Ein großer Teil dieser - der Klägerin zu Eigentum übertragenen - Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum. Der Beklagte bietet über einen von ihm betriebenen Verlag Filme über verschiedene Regionen und Orte in Deutschland an, darunter eine DVD über die Stadt ... und ihre Parkanlagen und Schlösser.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der Filmaufnahmen, Auskunft über Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsanspruch, Vernichtung vorhandener Vervielfältigungsstücke und Feststellung der Ersatzpflicht für den durch Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schaden verklagt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage unter Aberkennung des Vernichtungsanspruchs im Wesentlichen stattgegeben, der Senat sie auf Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen. Auf - zugelassene - Revision hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10; im Folgenden: RU) das Senatsurteil aufgehoben: Der Bundesgerichtshof hat dem Unterlassungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Berufung gegen die Auskunftsverurteilung zurückgewiesen; im Übrigen hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen, weil erforderliche Feststellungen zum Verschulden des Beklagten fehlten.

Der Beklagte behauptet, dass die Filmaufnahmen in den Jahren 2000/2001 entstanden seien, während die Umzäunung der Parkanlagen und die Aufstellung von Schildern, mit denen auf die Erlaubnispflichtigkeit kommerzieller Filmaufnahmen hingewiesen worden sei, erst danach erfolgt sei. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass er das Eigentum der Klägerin auch deshalb nicht schuldhaft verletzt habe, weil die Rechtslage erst durch das Revisionsurteil geklärt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit das Landgericht seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, dass sämtliche Parkeinlagen eingezäunt und im Eingangsbereich mit Schildern versehen seien, auf denen auf das Film- und Fotografierverbot hingewiesen werde. Dasselbe ergebe sich aus ihren 1998 verabschiedeten und auf ihrer Website veröffentlichten Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen. Der Genehmigungsvorbehalt bezüglich gewerblicher Aufnahmen sei darüber hinaus national wie international üblich, wie die Benutzungsregelungen vergleichbarer Parks belegten. Auf sie werde auch in einschlägigen Internetveröffentlichungen für Fotografen hingewiesen. Alle diese Regelungen und Veröffentlichungen gäben nur das wieder, was seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974 (I ZR 99/73 "Schloss Tegel") in den beteiligten Verkehrskreisen ohnehin bekannt gewesen sei.

II. Soweit im Berufungsverfahren noch anhängig, hat das Rechtsmittel Erfolg. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit des Beklagten gerichtete Klage ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, soweit eine Schadensersatzpflicht für zukünftig noch entstehende Schäden gegenständlich war. Es kommt daher nur mehr darauf an, ob vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug begangene Vervielfältigungs- und/oder Verbreitungshandlungen schuldhaft gewesen sind. Das setzt eine mindestens fahrlässige Eigentumsverletzung durch den Beklagten vor...

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